Obwohl dies in Ehen eher ungewöhnlich ist, ist es dennoch möglich, wenn die Ehegatten untereinander einen Arbeitsvertrag schliessen. Besteht ein Arbeitsvertrag, richtet sich die Rechtslage nach Arbeitsvertragsrecht (OR 319 ff.).
Ein Arbeitsvertrag liegt auch dann vor, wenn er nur mündlich geschlossen wurde. Entscheidend ist nicht die Form (Mündlichkeit oder Schriftlichkeit), sondern die Vereinbarung, dass der Ehepartner Arbeit gegen ein bestimmtes Entgelt leisten soll.
Beispiel
Die Ehefrau des Restaurantinhabers arbeitet jedes Wochenende als Bedienung im Restaurant ihres Ehemannes. Beide schliessen einen Arbeitsvertrag, wonach die Ehefrau verpflichtet ist, zu vereinbarten Arbeitszeiten als Bedienung tätig zu sein. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Ehemann, ihr einen Monatslohn von CHF 2’500.– zu bezahlen.
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers
- Schutzpflichten des Arbeitgebers
- Kündigungsrecht
- Lohnzahlungspflicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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