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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Ehescheidung

Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehe, Eherecht, Eherecht / Eheschliessung, Eheschliessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Scheidungsgründe

Eine Scheidung kann auf gemeinsames Begehren beider Ehegatten oder auf Klage eines Ehegatten hier beantragt werden.

Als Scheidungsgrund bei Uneinigkeit der Ehegatten gilt der Ablauf der 2-jährigen Trennungszeit1 (Revision des Scheidungsrecht per 1.06.04, vorher 4-jährige Trennungszeit).

Detaillierte Informationen zur Ehescheidung

Ausführlichere Informationen zum Thema Ehescheidung finden Sie auf der folgenden Website:

Ehescheidung 

Nur subsidiär steht als Scheidungs­grund die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe zur Verfügung. Diese tritt ein bei:

  • schwerer körperlicher und seelischer Misshandlung des klagenden Ehegatten oder von ihm nahestehende Personen wie Kindern und nahen Verwandten und Freunden.

Nicht hinreichend:

  • Begehung von Straftaten2
  • schweren Ehrenkränkungen und Persönlichkeitsverletzungen (wie telephonische Belästigung, planmässiges Verfolgen, sofern eine grosse Intensität erreicht wird)3
  • liederlichem Lebenswandel wie Prostitution und Zuhälterei, falls der Ehegatte von diesem Umstand vor der Ehe nicht wusste
  • schwerer physischer und psychischer Krankheit4
  • einseitiger Scheinehe5

Die Ehe gilt beim Vorliegen eines Scheidungsgrundes als zerrüttet.

Scheidungsverfahren

a) Gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten

Das Gericht überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und eine Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann. Bestätigen beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung (Art. 111 ZGB).

b) Nach 2-jährigem (faktischen oder gerichtlichen) Getrenntlebens6

Bei Eintritt der Rechtshängigkeit oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage kann ein Ehegatte beim Gericht die Scheidung mittels Klage verlangen. Vor Ablauf der 4-/ 2-jährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung mittels Klage verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.

Für Scheidungsbegründende Tatsachen gilt die Untersuchungsmaxime, während bei Kinderfragen die Offizialmaxime gilt.7 Im Rahmen der Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime.8

Scheidungsmassnahmen

  • Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an Ehegatten
  • Zuteilung der Familienwohnung und des Hausrats
  • güterrechtliche Verhältnisse
  • Massnahmen die Kinder betreffend (Regelung der Obhut, Besuchsrecht, Errichtung einer Beistandschaft etc.)

Die elterliche Sorge

Das Scheidungsgericht teilt die elterliche Sorge grundsätzlich einem Elternteil zu, wobei nach dem Kindeswohl entschieden wird. Massgeblich sind: stabile Lebensverhältnisse, Möglichkeit der unmittelbaren Betreuung, Beziehung zwischen Kind und Eltern, Erziehungsfähigkeit der Eltern etc.; BGE 117 II 353 ff.

Aktuell: Gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden

Die gemeinsame elterliche Sorge soll in Zukunft unabhängig vom Zivilstand der Eltern des Kindes zur Regel werden. Die geplante Revision des Zivilgesetzbuches zielt darauf, die Benachteiligung lediger oder geschiedener Väter zu beseitigen. In einem zweiten Schritt steht ausserdem die Überprüfung des Unterhaltsrechtes an, da nach heute geltendem Recht die Unterhaltsansprüche des Kindes und des geschiedenen Ehepartners so berechnet werden, dass dem Schuldner das Existenzminimum bleibt. Reichen diese Unterhaltszahlungen nicht aus, hat der Unterhaltsberechtigte, meist die allein erziehende Mutter, den Fehlbetrag aufzubringen.

Aktuelle Informationen zur Gesetzesrevision finden Sie hier:
law-news.ch » “Gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden”

Persönlicher Verkehr

Der Anspruch auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) ist ein gegenseitiges Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes (Art. 273 Abs. 1 ZGB), dessen Ordnung grundsätzlich den Beteiligten überlassen werden muss. I.d.R. wird – je nach Alter des Kindes – ein Besuchsrecht von 1-2 Wochenenden pro Monat mit einem Ferienrecht von 2-3 Wochen pro Jahr gewährt. Die Feiertage sind abwechslungsweise beim einen oder anderen Elternteil zu verbringen.


1 BSK ZGB I Steck Art. 114 RN 7: Die Trennung umfasst ein subjektives Element (Wille zum Getrenntleben) und i.d.R. auch ein objektives Element (äusserliche Wahrnehmbarkeit)

2 Oger Zürich, ZR 2000 Nr. 46

3 BGer Urteil vom 06.08.01 und 17.01.02

4 BGE 128 III 1 ff.

5 BGE 127 III 342, verneint in BGE 127 III 342 ff., bejaht in BGE 127 III 347ff.

6 Per 01.06.04 nach 2-jährigem Getrenntlebens

7 D.h. das Gericht kann von Anträgen der Parteien abweichen.

8 D.h. Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden; Die Ehegatten können auf Unterhaltsbeiträge verzichten.

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