Verletzt ein Ehegatte seine ehelichen Pflichten, kann der andere den zuständigen Richter um Hilfe ersuchen. Die richterlichen Anordnungen können betreffen:
- Anweisung an Schuldner des pflichtwidrigen Ehegatten, ihre Leistungen ganz oder teilweise an den betroffenen Ehegatten zu leisten
- Anordnung der Gütertrennung.
Berechtigung des betroffenen Ehegatten, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben;
Voraussetzungen sind:
- Gefährdung der Gesundheit
- Gefährdung des guten Rufs
- Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens (Existenz-Gefährdung).
Aufhebungszeitpunkt:
- vor oder während Trennungsprozess
- vor oder während Scheidungsprozes.
Die Zwangsvollstreckung (Betreibung) unter Ehegatten bleibt trotzdessen ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt das Recht zur Durchführung der Gütertrennung.
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