LAWINFO

Einfache Gesellschaft

QR Code

Innenverhältnis

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Innenverhältnis wird geprägt durch:

Beitragsleistungen

Es gelten die Ausführungen der Beitragsleistungen der einfachen Gesellschaft im Allgemeinen, jedoch mit folgender Abweichung:

  • Vermögenswerte
    • Verbleib im Besitz des Hauptgesellschafters oder
    • Übergang in den Besitz des Hauptgesellschafters
  • Alleineigentümer
    • Hauptgesellschafter
  • Realleistungen
    • Hauptgesellschafter
  • Finanzbeiträge
    • Hauptgesellschafter, sofern er finanzielle Mittel besitzt und nicht gerade die fehlenden Mittel das Motiv für eine stille Gesellschaft bilden
    • stiller Gesellschafter

Es gelten die Loyalitätspflichten der einfachen Gesellschaft auch für die Gesellschafter der stillen Gesellschaft (Hauptgesellschafter und stiller Gesellschafter).

Treuepflicht

Die Gesellschafter können durch schriftliche Vereinbarung von diesem Grundsatz abweichen und die Treuepflicht des stillen Gesellschafters jener des Kommanditärs bei der Kommanditgesellschaft annähern. 

Weiterführende Informationen

» Kommanditgesellschaft

Geschäftsführung

Für die interne Geschäftsführung (wir behandeln hier das Innenverhältnis) ist folgendes zu beachten:

  • Grundsatz
    • Mitwirkung des stillen Gesellschafters
  • Umfang der Mitwirkung
    • Kompetenzumfang des Hauptgesellschafters
      • Handlungen der gewöhnlichen Geschäftsführung
        • alle
      • Über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehende Handlungen
    • Kompetenzumfang des stillen Gesellschafters
      • Allgemein
        • interne Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Hauptgesellschafters (idR für wichtige Entscheide)
        • Mitwirkungsgrad des stillen Gesellschafters umstritten
      • kein umfassender Ausschluss des stillen Gesellschafters
        • alle Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters dürfen nicht ausgeschlossen werden; ansonsten würde ein partiarisches Darlehen vorliegen
      • Gleichstellung von Hauptgesellschafter und stillem Gesellschafter
        • u.E. beitragsabhängig
      • „Übermässiger Einfluss“ des stillen Gesellschafters
        • sofern und soweit sachlich gerechtfertigt, zulässig
        • Vorrangstellung für wichtigste Entscheide
      • „Strohmannverhältnis“, mit Weisungsgebundenheit des Hauptgesellschafters, zulässig
      • Kein umfassender Ausschluss des Hauptgesellschafters
        • Ansonsten ein Auftragsverhältnis (Interessewahrungsvertrag) oder ein Arbeitsverhältnis zwischen Hauptgesellschafter und stillem Gesellschafter vorliegen würde
    • Kein Entzug der Geschäftsführung aus wichtigem Grund
      • da sonst des Hauptgesellschafters Vertretungsmacht und damit die Vertretung der stillen Gesellschaft fehlen würde; OR 539 Abs. 2 ist damit nicht anwendbar
      • Alternativen
        • Richterliche Auflösung nach OR 545 Abs. 1
        • Kündigung des Gesellschaftsvertrages

Anwendungsfall

  • Sanierung einer Einzelfirma
  • vgl. auch SJZ 1987 Nr. 34 S. 218 f.

Anteil an Gewinn und Verlust

Ergänzend zu den Allgemeinen Regeln der einfachen Gesellschaft sind bei der stillen Gesellschaft zu beachten:

  • Vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag
    • üblich
    • Konditionen nach Interessenlage
    • schwierige Vorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen
    • schwierige Suche nach gerechter Verteilung Gewinn und Verlust
  • Dispositives Gesetzesrecht
    • Gewinn- und Verlustbeteiligung
      • in der Regel nach Köpfen (vgl. OR 533 Abs. 1)
      • in unangemessenen Situationen Lehr-Vorschlag
        • Anwendung des Recht der Kommanditgesellschaft (OR 601)
        • Vorteil: Bestimmung der Gewinn- und Verlustbeteiligung durch den Richter
    • Verlustobergrenze
      • sofern und soweit nichts anderes zwischen Hauptgesellschafter und stillem Gesellschafter vereinbart wurde, gilt die Einlage des stillen Gesellschafters als Obergrenze seiner Verlustbeteiligung.

Weiterführende Informationen

» Kommanditgesellschaft

SOMMER, Die stille Gesellschaft, Diss. Zürich 2000, S. 119 ff.

Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters

Sofern und soweit der stille Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, stehen dem stillen Gesellschafter die gleichen Recht wie bei der einfachen Gesellschaft im Allgemeinen für „von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter“ (OR 541 Abs. 1).

Gesellschafterbeschlüsse

Es gelten vorweg die allgemeine Regelungskaskade der einfachen Gesellschaft:

  • Vertragliche Regelung im Gesellschaftervertrag
    • Generelle Regelung der Abstimmung nach Gesellschaftervertrag
    • Mehrheit nach Vertragsvereinbarung ohne Regelung des Abstimmungsquorums
  • Dispositives Gesetzesrecht

Die Gesellschafterbeschlüsse

  • sind vom Hauptgesellschafter wie von einem Treuhänder umzusetzen
  • beschränken den Hauptgesellschafter nur im Dürfen, nicht aber im Können.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.