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Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters

Datum:
17.07.2012
Update:
14.11.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat ein umfassendes Einsichtsrecht, welches durch folgende Kriterien geprägt ist:

  • Unentziehbarkeit des Einsichtsrechts
  • Unverzichtbarkeit auf das Einsichtsrecht
  • Persönliche Information, allenfalls unter Beizug eines Sachverständigen
  • Informationsgegenstand
    • Alle Geschäftsangelegenheiten
    • Geschäftsbücher
    • Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)
    • Verträge und Korrespondenzen der Gesellschaft
  • Ziele
    • Prüfung der ihm zuerkannten Gewinnanteile auf ihre Richtigkeit
    • Prüfung der ihm auferlegten Verlustanteile auf ihre Richtigkeit
    • Ausübung der dem nicht geschäftsführenden Gesellschafter verbliebenen Mitwirkungsrechte (vgl. OR 535 Abs. 3).

Das Einsichtsrecht ist einzig durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs beschränkt.

Gesetzliche Grundlage

Weiterführende Informationen

  • SemJud 1977 S. 584 ff.
  • SAG 1988 S. 169 r36
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