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Einfache Gesellschaft

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Zweck

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zulässig ist jeder rechtlich erlaubte Zweck.

Zwecksetzung

Es dürfen mit der einfachen Gesellschaft verfolgt werden:

  • wirtschaftliche Zwecke
    • zB Halten und Verwalten von Immobilien (Immobilien kaufen)
    • zB Halten von beweglichen Sachen (Maschine, Auto usw.)
    • zB Halten und Verwalten von IPR’s
    • zB gemeinsames Erstellen von Bauwerken (Arbeitsgemeinschaft)
    • zB gemeinsames Auftreten als Bauherr (Baukonsortium)
    • zB stille Gesellschaft
    • usw.
  • nichtwirtschaftliche Zwecke
    • kulturelle Zwecke
    • wissenschaftliche Zwecke
    • wohltätige Zwecke
    • gesellige Zwecke (eher Verein: » Vereins-Recht)
    • religiöse Zwecke
    • usw.

Mittel zur Zweckverfolgung

  • Positiv
    • alle Mittel, ausser die Führung eines kaufmännischen Unternehmens bzw. Gewerbes
  • Negativ
    • Betrieb als ein „nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe“ ist untersagt
      • Ersatz-Rechtsform: Kollektivgesellschaft (vgl. OR 552; BGE 73 I 311 ff.), sofern keine juristischen Personen Gesellschafter sind (die KLG steht nur natürlichen Personen zur Verfügung; BGE 84 II 381)
    • Duldung in der Praxis trotz Führung eines kaufmännischen Unternehmens,
      • obwohl die einfache Gesellschaft institutionell nicht dazu geeignet ist
        • keine Buchführungspflicht
        • kein Handelsregistereintrag
        • keine Publizität
      • vgl. BGE 79 I 181 und BGE 84 II 381

Weiterführende Informationen

» Immobilien kaufen / verkaufen

» Arbeitsgemeinschaft

» Baukonsortium

» Kollektivgesellschaft

» Beendigung: Liquidation (Liquidationszweck)

Literatur

  • FURRER M., Der gemeinsame Zweck als Grundbegriff und Abgrenzungskriterium, im Recht der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 1996

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