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Einfache Gesellschaft

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Beitritt eines neuen Gesellschafters

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter kann kein neuer Gesellschafter in die einfache Gesellschaft aufgenommen werden (vgl. OR 542 Abs. 1).

Dabei ist zu unterscheiden:

  • Nicht originärer Beitritt (Nachfolge)
    • Schriftlicher Abtretungsvertrag + Zustimmung der übrigen Gesellschafter
    • Anwachsung aller Rechte und Pflichten beim Nachfolger
  • Originärer Beitritt (zusätzlicher Gesellschafter)
    • Beitritt führt zu Übergang aller Rechte und Pflichten auf den neuen Gesellschafter
    • Externe Haftung des neuen Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten, die nach seinem Beitritt begründet wurden
      • Stärkere Einbindung des neuen Gesellschafters, namentlich für „Alt-Schulden“, denkbar
        • Vertragsredaktion

Literatur

  • MUELLER K., Die Übertragung der Mitgliedschaft bei der einfachen Gesellschaft, Diss. Luzern 2003
  • ZOBL D., Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973

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