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Einfache Gesellschaft

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Auflösung

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Auflösung ist geprägt durch folgende Aspekte:

Judikatur

Literatur

  • ZAECH R., Vertraglicher Ausschluss der Kündbarkeit bei den Personengesellschaften, Diss. Genf 1970
  • HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001
  • SAXER A., Die Auflösung der einfachen Gesellschaft aus wichtigem Grund, Diss. Bern 1961
  • BUERGIN P., Die Exekution in das Gesamthandvermögen einer einfachen Gesellschaft, ZSR n.F. 58 (1939) 89 ff.

Auflösungsfolge

Liegt ein Auflösungsgrund vor, führt dies nicht automatisch zur Beendigung der einfachen Gesellschaft. – Vielmehr besteht die einfache Gesellschaft als sog. „Abwicklungsgesellschaft“ fort, mit dem neuen Zweck der Beendigung durch Liquidation („Liquidationszweck“).

Auflösungsgründe

  • Zweckerreichung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1)
  • Unmöglichkeit der Zweckerreichung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1)
  • Todesfall eines Gesellschafters ohne Nachfolge- oder Eintrittsklausel zG der Erben (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 2)
  • Liquidationsanteil eines Gesellschafters gelangt in Zwangsvollstreckung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
  • Gesellschafter fällt in Konkurs (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
  • Gesellschafter wird bevormundet (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
  • Übereinkunft der Gesellschafter (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 4)
  • Ablauf der Dauer, auf die die Gesellschaft errichtet wurde (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 5)
  • Kündigung eines Gesellschafters,
    • wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten ist
    • wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen wurde
    • wenn die Gesellschaft auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 6)
  • Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus wichtigem Grund (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 7)
    • Zwingender Natur (vgl. BGE 89 II 35)
      • auch bei Vereinbarung der Gesellschaft auf bestimmte Dauer (vgl. BGE 106 II 229)
    • Auflösungsklage kurz vor Ablauf der festen Vertragsdauer der einfachen Gesellschaft erfordert eine individuell konkrete Interessenabwägung (zurückhaltende Haltung der Gerichte)
    • Gestaltungsklage
    • Konstitutives Gestaltungsurteil mit Wirkung ex nunc (vgl. hiezu BGE 74 II 173)

Kündigungsrecht

  • aus wichtigem Grund (vgl. OR 545 Abs. 2)
  • bei Errichtung der Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters
    • Gesetzliches Kündigungsrecht! (vgl. OR 546 Abs. 1)
      • Kündigungsfrist
        • 6 Monate (vgl. OR 546 Abs. 1)
        • Kündigungsfrist nicht zwingender Natur (vgl. BGE 106 II 228 ff.)
          • Unkündbarkeit der Gesellschaft auf Lebenszeit der Gesellschafter unter Vorbehalt der Schranken von ZGB 27 Abs. 2 zulässig
    • Kündigungsbedingungen
      • Kündigung
        • nur in guten Treuen
        • nicht zur Unzeit
        • im Falle jährlicher Rechnungsabschlüsse nur auf Ende eines Geschäftsjahres
      • vgl. OR 546 Abs. 2.

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