Die Auflösung ist geprägt durch folgende Aspekte:
Gesetzliche Grundlage
Judikatur
Literatur
- ZAECH R., Vertraglicher Ausschluss der Kündbarkeit bei den Personengesellschaften, Diss. Genf 1970
- HOCH P.M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2001
- SAXER A., Die Auflösung der einfachen Gesellschaft aus wichtigem Grund, Diss. Bern 1961
- BUERGIN P., Die Exekution in das Gesamthandvermögen einer einfachen Gesellschaft, ZSR n.F. 58 (1939) 89 ff.
Auflösungsfolge
Liegt ein Auflösungsgrund vor, führt dies nicht automatisch zur Beendigung der einfachen Gesellschaft. – Vielmehr besteht die einfache Gesellschaft als sog. „Abwicklungsgesellschaft“ fort, mit dem neuen Zweck der Beendigung durch Liquidation („Liquidationszweck“).
Auflösungsgründe
- Zweckerreichung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1)
- Unmöglichkeit der Zweckerreichung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1)
- Todesfall eines Gesellschafters ohne Nachfolge- oder Eintrittsklausel zG der Erben (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 2)
- Liquidationsanteil eines Gesellschafters gelangt in Zwangsvollstreckung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
- Gesellschafter fällt in Konkurs (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
- Gesellschafter wird bevormundet (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
- Übereinkunft der Gesellschafter (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 4)
- Ablauf der Dauer, auf die die Gesellschaft errichtet wurde (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 5)
- Kündigung eines Gesellschafters,
- wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten ist
- wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen wurde
- wenn die Gesellschaft auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 6)
- Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus wichtigem Grund (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 7)
- Zwingender Natur (vgl. BGE 89 II 35)
- auch bei Vereinbarung der Gesellschaft auf bestimmte Dauer (vgl. BGE 106 II 229)
- Auflösungsklage kurz vor Ablauf der festen Vertragsdauer der einfachen Gesellschaft erfordert eine individuell konkrete Interessenabwägung (zurückhaltende Haltung der Gerichte)
- Gestaltungsklage
- Konstitutives Gestaltungsurteil mit Wirkung ex nunc (vgl. hiezu BGE 74 II 173)
- Zwingender Natur (vgl. BGE 89 II 35)
Kündigungsrecht
- aus wichtigem Grund (vgl. OR 545 Abs. 2)
- bei Errichtung der Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters
- Gesetzliches Kündigungsrecht! (vgl. OR 546 Abs. 1)
- Kündigungsfrist
- 6 Monate (vgl. OR 546 Abs. 1)
- Kündigungsfrist nicht zwingender Natur (vgl. BGE 106 II 228 ff.)
- Unkündbarkeit der Gesellschaft auf Lebenszeit der Gesellschafter unter Vorbehalt der Schranken von ZGB 27 Abs. 2 zulässig
- Kündigungsfrist
- Kündigungsbedingungen
- Kündigung
- nur in guten Treuen
- nicht zur Unzeit
- im Falle jährlicher Rechnungsabschlüsse nur auf Ende eines Geschäftsjahres
- vgl. OR 546 Abs. 2.
- Kündigung
- Gesetzliches Kündigungsrecht! (vgl. OR 546 Abs. 1)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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