Ob und inwieweit die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft auf Konkubinate anzuwenden ist, wird bestimmt durch:
- die gerichtliche Beurteilung
- Pro einfache Gesellschaft
- Einfache Gesellschaft differenzierend befürwortet (BGE 108 II 204 ff.)
- Einfache Gesellschaft nach kritischer Prüfung befürwortet (SJZ 1984 Nr. 60 S. 358 f.)
- Einfache Gesellschaft grundsätzlich befürwortet (SJZ 1973 Nr. 71 S. 109)
- Einfache Gesellschaft generell befürwortet (SJZ 1996 172)
- Contra einfache Gesellschaft
- Anwendung der Regeln auf Konkubinat abgelehnt (SJZ 1979 Nr. 32 S. 132)
- Pro einfache Gesellschaft
- die Absicht der Unterstellung welcher Lebens- und Vermögensbereiche unter die Regeln der einfachen Gesellschaft
- Anwendung nur der Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (BGE 109 II 228 ff.)
- Gemeinsame Miete und Bewohnung durch Konkubinatspartner (BGE 108 II 208 ff.)
- die Umstände des individuell konkreten Einzelfalls.
Weiterführende Informationen
- MEIER-HAYOZ A., Die eheähnliche Gemeinschaft als einfache Gesellschaft, in: Festschrift Vischer, Zürich 1983, S. 577 ff.
- vgl. auch Konkubinat: Einfache Gesellschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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