Das Miteigentumsrecht regelt und bezieht sich nur auf die sachenrechtlichen Aspekte, namentlich auf die:
- Nutzung und Verwaltung des Miteigentumsgrundstücks
- Nutzungs- und Verwaltungs-Reglement
Für alle obligationenrechtlichen Aspekte wie Finanzierung, Vermietung, Anstellung des Hauswartes und die Geltendmachung sonstiger Guthaben und Ansprüche bzw. deren Abtretung wird die Bildung eines Gesellschaftsverhältnisses vorausgesetzt:
- die einfache Gesellschaft.
Mithin bestehen also bei Miteigentümer-Gemeinschaften immer zwei parallele Gemeinschaftsverhältnisse (Miteigentum für Halten, Nutzen und Verwalten der Immobilie sowie eine einfache Gesellschaft für die nicht dinglichen Aussenverhältnisse, vor allem in Bezug auf Geld- und Forderungsaspekte). – Im Rechtsverkehr mit Dritten sind also die Regeln der einfachen Gesellschaft (Vertretung und Haftung) massgebend.
Immobilien im Miteigentum
Immobilien-Erwerber können in folgender Konstellation erwerben:
- Landerwerb zu Miteigentum
- Erwerb eines Grundstückes zu gemeinschaftlichem Eigentum mit quotenmässiger Beteiligung durch mehrere Personen ist (im Unterschied zum Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft) voraussetzungslos möglich
- Miteigentümer-Gemeinschaft
- für das Halten, Nutzen und Verwalten des Baulandes bzw. von Land + Baute(n) nach ihrer Fertigstellung
- Nutzungs- und Verwaltungsordnung (vgl. ZGB 647 ff.)
- Belastung und Verkauf des Miteigentumsanteils
- durch den betreffenden Miteigentümer möglich
- Belastung und Verkauf des ganzen Grundstückes
- nur mit Zustimmung aller Miteigentümer
- vgl. ZGB 646 bis ZGB 651a
- einfache Gesellschaft
- für Finanzierung und Betrieb
- Es gelten die Allgemeinen Regeln der einfachen Gesellschaft.
- vgl. OR 530 ff.
Baukonsortium mit Miteigentum
Die Bauherrenkonsortianten können ihr Vorhaben auch wie folgt konzipieren:
- Landerwerb zu Miteigentum
- Erwerb eines Grundstückes zu gemeinschaftlichem Eigentum mit quotenmässiger Beteiligung durch mehrere Personen ist (im Unterschied zum Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft) voraussetzungslos möglich
- Miteigentümer-Gemeinschaft
- für das Halten, Nutzen und Verwalten des Baulandes bzw. von Land + Baute(n) nach ihrer Fertigstellung
- Nutzungs- und Verwaltungsordnung (vgl. ZGB 647 ff.)
- Erschliessung, Überbauung und Veräusserung
- Belastung und Verkauf des Miteigentumsanteils
- durch den betreffenden Miteigentümer möglich
- Belastung und Verkauf des ganzen Grundstückes
- nur mit Zustimmung aller Miteigentümer
- vgl. ZGB 646 bis ZGB 651a
- einfache Gesellschaft
- für Akquisition, Projektierung, Planung, Finanzierung und Erstellung der Bauwerke sowie Betrieb
- Es gelten die Allgemeinen Regeln der einfachen Gesellschaft.
- vgl. OR 530 ff.
Judikatur
- BGE 5A_352/2011 vom 17.02.2012 betreffend Aufhebung des Miteigentums und Vorgehensreihenfolge in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall (Ehescheidung)
Literatur
- FRIEDRICH, Sollen Ehegatten Grundbesitz zu Miteigentum oder zu gesamter Hand erwerben?, in: BJM 1954 S. 185 ff.
- FRIEDRICH, Grundbuch und eheliches Güterrecht, in: ZBGR 35 S. 264
Weiterführende Informationen
» Direkter Immobilienbesitz: Miteigentum
» Direkter Immobilienbesitz: Gesamteigentum
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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