Für die Beendigungsfrage gelten im Prinzip ebenfalls die Regeln der einfachen Gesellschaft, wobei folgendes zu beachten ist:
Auflösung
Auflösung (automatisch)
- Zweckerreichung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1)
- Unmöglichkeit der Zweckerreichung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1)
- Todesfall eines Gesellschafters ohne Nachfolge- oder Eintrittsklausel zG der Erben (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 2)
- Liquidationsanteil eines Gesellschafters gelangt in Zwangsvollstreckung (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
- Gesellschafter fällt in Konkurs (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
- Gesellschafter wird bevormundet (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3)
- Übereinkunft der Gesellschafter (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 4)
- Ablauf der Dauer, auf die die stille Gesellschaft errichtet wurde (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 5)
- Kündigung eines Gesellschafters,
- wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten ist
- wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen wurde
- wenn die Gesellschaft auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 6)
- Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus wichtigem Grund (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 7)
Kündigungsrecht
- aus wichtigem Grund (vgl. OR 545 Abs. 2)
- bei Errichtung der Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters
- Gesetzliche Kündigungsfrist: 6 Monate (vgl. OR 546 Abs. 1)
- Kündigungsbedingungen: Kündigung in guten Treuen, nicht zur Unzeit und im Falle jährlicher Rechnungsabschlüsse nur auf Ende eines Geschäftsjahres (vgl. OR 546 Abs. 2)
Liquidation
Blosses Abrechnungsverhältnis
- Bei der stillen Gesellschaft entsteht nur ein Abrechnungsverhältnis (und keine Vermögensliquidation wie bei der klassischen einfachen Gesellschaft; OR 550 ist daher auf die stille Gesellschaft nicht anwendbar)
- Der Hauptgesellschafter
- verbleibt in den Rechten, wie er sie bei Beginn der stillen Gesellschaft oder während deren Dauer erworben hat, aber auch in den Verpflichtungen (er ist ja nach aussen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten)
- kann sein Aussenverhältnis, d.h. seine Einzelfirma, normal weiterführen
- wird „einzig“ Schuldner der Abrechnungsansprüche des stillen Gesellschafters
Konkurs des Hauptgesellschafters
- Das Vermögen der Einzelfirma wird nach dem Schuldenruf und der Erstellung des Kollokationsplans verwertet, einschliesslich der Einlagen des stillen Gesellschafters; der stille Gesellschafter kann seine Abrechnungsforderung auf den Schuldenruf hin zur Kollokation dem Konkursverwalter eingeben (vgl. SchKG 232 und SchKG 244 ff.).
- Ob und inwieweit der stille Gesellschafter Aussonderung verlangen kann (vgl. SchKG 242), wird durch den individuell konkreten Einzelfall bestimmt.
Konkurs des stillen Gesellschafters
- Admassierung des Liquidationsanspruchs aus der stillen Gesellschaft.
- Endet das Abrechnungsergebnis (nach Abzug der Einlage des stillen Gesellschafters) wider Erwarten zG des Hauptgesellschafters, hat er seine Forderung bzw. seinen Verlustbeteiligungsanspruch im Konkursverfahren über das Vermögen des stillen Gesellschafters zur Kollokation anzumelden(vgl. SchKG 232 und SchKG 244 ff.).
Literatur
- REICHWEIN H., Die Stellung des stillen Gesellschafters im Konkurs, in: SJZ 45 (1949) 358 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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