Die einfache Gesellschaft ist die polyvalenteste Gesellschaftsform.
Oft wird ihre Anwendbarkeit gar nicht erkannt. Sie ist Auffangform für allerlei gemeinsame Vorhaben, bei denen die Beteiligten nicht eine andere Gesellschafts- oder Rechtsform wählten.
Bezüglich der Rechte ist sie sehr beschränkt (Anknüpfung an der Person, Verfügung über Recht und Anteil bedarf in der Regel der Einstimmigkeit).
Ebenso sind die Pflichten hart (persönliche (Solidar-)Haftung, kein Entlastungsmöglichkeiten). Infolge der Personenbezogenheit bedürfen auch die Gesellschafterwechsel (Eintritt, Austritt, Nachfolge) der Zustimmung aller Gesellschafter, sei es im Gesellschaftervertrag, sei es anlässlich der konkreten Änderung im Personenbestand. Einzig bei den Beitragsverhältnis
Einzig Beitragsleistungen, Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie Geschäftsführung etc. sind mehr oder minder individualisierbar.
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