Grundsätzliches
Obwohl die einfache Gesellschaft eine personenbezogene Gesellschaftsform ist, stellte der Gesetzgeber – wegen des Einsatzes als subsidiäre Gesellschaftsform – nur wenige besondere Anforderungen an den Gesellschafterstatus. – Eine Folge der Personenbezogenheit ist:
- Unübertragbarkeit
- Vorbehalten bleibt ein anders lautender Gesellschaftsvertrag oder eine individuelle Zustimmung aller Gesellschafter
- Unvererblichkeit
- Vorbehalten bleiben Nachfolgeklauseln oder der Neuabschluss der überlebenden Gesellschafter mit den Erben des verstorbenen Mitgesellschafters
Voraussetzungen
1. Erfordernis von 2 oder mehreren Personen als Gesellschafter
2. Natürliche und / oder juristische Personen
- Natürliche Personen
- Eine einfache Gesellschaft kann ihrerseits Mitglied einer anderen einfachen Gesellschaft sein
- Auch andere Gesamthandschaften können Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sein
- Gütergemeinschaft
- Gemeinderschaft
- Erbengemeinschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- fortgesetzte Erbengemeinschaft
- Gemeinschaft mehrerer Treuhänder
- Gesamthandverhältnisse des kantonalen Rechts
- Gesellschaftsvertrag mit Befristung der einfachen Gesellschaft auf das Leben des Gesellschafters zulässig
- Juristische Personen
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditaktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkte Haftung (GmbH)
- Genossenschaft
3. Rechtsnachfolge
- Unübertragbarkeit
- Unvererblichkeit
- Gründe:
- Zuschnitt der einfachen Gesellschaft auf die persönlichen Fähigkeiten, Erfahrung und Interessen der Gesellschafter (= Personenbezogenheit)
- Ausnahmen:
- Erlaubnis zur Übertragung bzw. zum Gesellschafterwechsel im Gesellschaftsvertrag
- Lebzeitiger Gesellschafterwechsel
- Ausscheiden eines Gesellschafter infolge Todes
- Fortsetzungsklausel
- Nachfolgeklausel
- Eintrittsklausel
- Abfindungsklausel
- Zustimmung aller Gesellschafter zu einer bestimmten Person als neuem Gesellschafter
- Erlaubnis zur Übertragung bzw. zum Gesellschafterwechsel im Gesellschaftsvertrag
Gesetzliche Grundlage
Art. 530 OR
A. Begriff
1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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