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Einfache Gesellschaft

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GESELLSCHAFTER

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Obwohl die einfache Gesellschaft eine personenbezogene Gesellschaftsform ist, stellte der Gesetzgeber – wegen des Einsatzes als subsidiäre Gesellschaftsform – nur wenige besondere Anforderungen an den Gesellschafterstatus. – Eine Folge der Personenbezogenheit ist:

  • Unübertragbarkeit
    • Vorbehalten bleibt ein anders lautender Gesellschaftsvertrag oder eine individuelle Zustimmung aller Gesellschafter
  • Unvererblichkeit
    • Vorbehalten bleiben Nachfolgeklauseln oder der Neuabschluss der überlebenden Gesellschafter mit den Erben des verstorbenen Mitgesellschafters 

Voraussetzungen

1. Erfordernis von 2 oder mehreren Personen als Gesellschafter

2. Natürliche und / oder juristische Personen

  • Natürliche Personen
    • Eine einfache Gesellschaft kann ihrerseits Mitglied einer anderen einfachen Gesellschaft sein
    • Auch andere Gesamthandschaften können Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sein
      • Gütergemeinschaft
      • Gemeinderschaft
      • Erbengemeinschaft
      • Kollektivgesellschaft
      • Kommanditgesellschaft
      • fortgesetzte Erbengemeinschaft
      • Gemeinschaft mehrerer Treuhänder
      • Gesamthandverhältnisse des kantonalen Rechts
    • Gesellschaftsvertrag mit Befristung der einfachen Gesellschaft auf das Leben des Gesellschafters zulässig
  • Juristische Personen
    • Aktiengesellschaft (AG)
    • Kommanditaktiengesellschaft
    • Gesellschaft mit beschränkte Haftung (GmbH)
    • Genossenschaft

3. Rechtsnachfolge

  • Unübertragbarkeit
  • Unvererblichkeit
  • Gründe:
    • Zuschnitt der einfachen Gesellschaft auf die persönlichen Fähigkeiten, Erfahrung und Interessen der Gesellschafter (= Personenbezogenheit)
  • Ausnahmen:
    • Erlaubnis zur Übertragung bzw. zum Gesellschafterwechsel im Gesellschaftsvertrag
      • Lebzeitiger Gesellschafterwechsel
      • Ausscheiden eines Gesellschafter infolge Todes
        • Fortsetzungsklausel
        • Nachfolgeklausel
        • Eintrittsklausel
        • Abfindungsklausel
    • Zustimmung aller Gesellschafter zu einer bestimmten Person als neuem Gesellschafter
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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