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Einfache Gesellschaft

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Beitritt eines neuen Gesellschafters

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter kann kein neuer Gesellschafter in die einfache Gesellschaft aufgenommen werden (vgl. OR 542 Abs. 1).

Dabei ist zu unterscheiden:

  • Nicht originärer Beitritt (Nachfolge)
    • Schriftlicher Abtretungsvertrag + Zustimmung der übrigen Gesellschafter
    • Anwachsung aller Rechte und Pflichten beim Nachfolger
  • Originärer Beitritt (zusätzlicher Gesellschafter)
    • Beitritt führt zu Übergang aller Rechte und Pflichten auf den neuen Gesellschafter
    • Externe Haftung des neuen Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten, die nach seinem Beitritt begründet wurden
      • Stärkere Einbindung des neuen Gesellschafters, namentlich für „Alt-Schulden“, denkbar
        • Vertragsredaktion

Literatur

  • MUELLER K., Die Übertragung der Mitgliedschaft bei der einfachen Gesellschaft, Diss. Luzern 2003
  • ZOBL D., Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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