Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter kann kein neuer Gesellschafter in die einfache Gesellschaft aufgenommen werden (vgl. OR 542 Abs. 1).
Dabei ist zu unterscheiden:
- Nicht originärer Beitritt (Nachfolge)
- Schriftlicher Abtretungsvertrag + Zustimmung der übrigen Gesellschafter
- Anwachsung aller Rechte und Pflichten beim Nachfolger
- Originärer Beitritt (zusätzlicher Gesellschafter)
- Beitritt führt zu Übergang aller Rechte und Pflichten auf den neuen Gesellschafter
- Externe Haftung des neuen Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten, die nach seinem Beitritt begründet wurden
- Stärkere Einbindung des neuen Gesellschafters, namentlich für „Alt-Schulden“, denkbar
- Vertragsredaktion
- Stärkere Einbindung des neuen Gesellschafters, namentlich für „Alt-Schulden“, denkbar
Literatur
- MUELLER K., Die Übertragung der Mitgliedschaft bei der einfachen Gesellschaft, Diss. Luzern 2003
- ZOBL D., Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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