Bei der Verfügung eines Gesellschafters über seinen Anteil ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter sind insbesondere folgende zwei Grund-Varianten denkbar:
Abtretung
- Verhältnis Gesellschafter / Dritter
- Anwendbarkeit der Regeln über die Abtretung (vgl. OR 164 ff.)
- Schriftformerfordernis (vgl. OR 165 Abs. 1)
- Verhältnis Gesellschaft / Dritter
- Dritter hat keine Gesellschafterstellung (vgl. OR 542 Abs. 2)
- Disponierender Gesellschafter verbleibt in allen Rechten und Pflichten
- Vermögensrecht
- Dritter kann schuldrechtliche Ansprüche erlangen, sofern und soweit im Gesellschaftsvertrag nicht ein Abtretungsverbot vereinbart wurde (vgl. OR 164 Abs. 1)
- Notifikation im Falle, dass die Gesellschaft und / oder die Gesellschafter die Disposition beachten sollen (vgl. OR 167)
Beteiligung eines Dritten (Unterbeteiligung)
- Unterbeteiligungsmöglichkeiten
- Teilabtretung
- Begründung einer einfachen Gesellschaft zwischen dem Ober- und dem neuen Untergesellschafter
- Forderungspfandrecht
- Bei der Teilabtretung sind die Regeln für die (Voll-)Abtretung zu beachten (siehe oben).
Weiterführende Informationen
Keine Rechte eines Unterberechtigung im Verhältnis zur einfachen Gesellschaft oder ihren übrigen Gesellschaftern:
Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen“ (OR 542 Abs. 2)
Literatur
- LOELIGER J.-M., Die Unterbeteiligung an Personengesellschaftsanteilen, Diss. Basel 1998
- MUELLER K., Die Übertragung der Mitgliedschaft bei der einfachen Gesellschaft, Diss. Luzern 2003
- ZOBL D., Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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