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Einfache Gesellschaft

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Eintrittsklausel

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel

Alle Erben oder einzelne von ihnen sind zum Eintritt anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft berechtigt:

  • „einfache Eintrittsklausel“
    • Eintrittsrecht zG aller Erben
  • „qualifizierte Eintrittsklausel“
    • Eintrittsrecht zG einzelner oder eines Erben

Form

Grundsatz:

Die Eintrittsklausel als Vereinbarung unter Lebenden kann formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen werden (vgl. BGE 116 II 53, SJZ 1989 S. 144 f, SAG 1988 S. 168 r28)

Ausnahme:

Greift die Eintrittsklausel in die Nachlassregelung ein, so ist die Form der Verfügungen von Todes wegenzu beachten

Beispiel:

Erben werden durch die Eintrittsklausel mehr belastet, als der Erblasser bei lebzeitigem Ausscheiden.

Wirkung

Die Eintrittsklausel bewirkt folgendes:

  • Fortbestand der einfachen Gesellschaft
  • Rechtsnatur
    • Eintrittsrecht
      • mit Tod des Gesellschafters auflebende Offerte zum Gesellschaftseintritt zG des bzw. der Eintrittsberechtigten
    • Eintrittspflicht?
      • Gesellschaftsrechtlich wäre eine Eintrittspflicht ein „Vertrag zu Lasten eines Dritten“ und damit unzulässig
  • Annahme der Eintrittsofferte
    • Anwachsung des erblasserischen Gesellschaftsanteils bei den annehmenden Eintrittsberechtigten
    • Übergang (Alleinerbe) bzw. Übertragung (mehrere Erben) von Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten bzw. Rechten und Pflichten
  • Ablehnung der Eintrittsofferte
    • Auflösung und Liquidation der Gesellschaft

Erbrechtlicher Handlungsbedarf

Im Falle einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten „Einfachen Eintrittsklausel“:

  • Alleinerben-Situation
    • Kein Handlungsbedarf (Universalsukzession ohne Erbteilung, weil nur ein Erbe)
  • Mehrerben-Situation
    • Zuweisung des Eintrittsrechts durch Verfügung von Todes wegen an jenen Erben, dem Eintritt in die Gesellschaft ermöglicht werden soll

Im Falle einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten „Qualifizierten Eintrittsklausel“:

  • Eintrittsrecht
    • erbrechtliche Zuweisung durch
      • Teilungsvorschrift
      • Vermächtnis
    • ev. materielle Begünstigung des eintrittsberechtigten Erben, damit ihm die Übernahme des Gesellschaftsanteils auch finanziell möglich wird
    • bei ungenügenden Handlungsspielraums des Erblasser (Beachtung von Pflichtteilsrechten)
      • Einbeziehung der (anderen) Pflichtteilserben, sofern und soweit diese dazu bereit sind
      • Abschluss eines Erb(verzichts)vertrages
  • Eintrittspflicht
    • Qualitative Zulässigkeit
      • umstritten
      • Vorwürfe
        • Persönlichkeitsverletzung (Persönlichkeitsbezogenheit bzw. persönliche Haftung des Eintrittspflichtigen)
          • Widerrechtlichkeit und / oder Unsittlichkeit?
    • Dispositionsmittel
      • Auflage
      • Bedingung
      • Erbvertragliche Einbindung der Gesellschafter-Erben
    • Quantitative Zulässigkeit
      • nur im Rahmen der disponiblen Quote

Erbteilungsvollzug des Eintritts des oder der berechtigten Eintritts-Erben:

  • Mittel
    • Erbteilung entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben
  • Form des Erbteilungsvertrags

Nachträgliche Eintrittsvereinbarung

Bei Fehlen einer Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag kann der Eintritt eines oder mehreren Gesellschafter-Erben auch nachträglich – im Einverständnis aller Beteiligten- vereinbart werden. – Die mit dem Tod des Gesellschafters eingetretene Auflösung der einfachen Gesellschaft wird diesfalls – wenn auch dogmatisch nicht rechtfertigbar – rückgängig gemacht.

Weiterführende Informationen

» Erbrecht in der Schweiz

Literatur

  • WOLF S., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 18 f.

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