Ziel
Alle Erben oder einzelne von ihnen sind zum Eintritt anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft berechtigt:
- „einfache Eintrittsklausel“
- Eintrittsrecht zG aller Erben
- „qualifizierte Eintrittsklausel“
- Eintrittsrecht zG einzelner oder eines Erben
Form
Grundsatz:
Die Eintrittsklausel als Vereinbarung unter Lebenden kann formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen werden (vgl. BGE 116 II 53, SJZ 1989 S. 144 f, SAG 1988 S. 168 r28)
Ausnahme:
Greift die Eintrittsklausel in die Nachlassregelung ein, so ist die Form der Verfügungen von Todes wegenzu beachten
Beispiel:
Erben werden durch die Eintrittsklausel mehr belastet, als der Erblasser bei lebzeitigem Ausscheiden.
Wirkung
Die Eintrittsklausel bewirkt folgendes:
- Fortbestand der einfachen Gesellschaft
- Rechtsnatur
- Eintrittsrecht
- mit Tod des Gesellschafters auflebende Offerte zum Gesellschaftseintritt zG des bzw. der Eintrittsberechtigten
- Eintrittspflicht?
- Gesellschaftsrechtlich wäre eine Eintrittspflicht ein „Vertrag zu Lasten eines Dritten“ und damit unzulässig
- Eintrittsrecht
- Annahme der Eintrittsofferte
- Anwachsung des erblasserischen Gesellschaftsanteils bei den annehmenden Eintrittsberechtigten
- Übergang (Alleinerbe) bzw. Übertragung (mehrere Erben) von Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten bzw. Rechten und Pflichten
- Ablehnung der Eintrittsofferte
- Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Erbrechtlicher Handlungsbedarf
Im Falle einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten „Einfachen Eintrittsklausel“:
- Alleinerben-Situation
- Kein Handlungsbedarf (Universalsukzession ohne Erbteilung, weil nur ein Erbe)
- Mehrerben-Situation
- Zuweisung des Eintrittsrechts durch Verfügung von Todes wegen an jenen Erben, dem Eintritt in die Gesellschaft ermöglicht werden soll
Im Falle einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten „Qualifizierten Eintrittsklausel“:
- Eintrittsrecht
- erbrechtliche Zuweisung durch
- Teilungsvorschrift
- Vermächtnis
- ev. materielle Begünstigung des eintrittsberechtigten Erben, damit ihm die Übernahme des Gesellschaftsanteils auch finanziell möglich wird
- bei ungenügenden Handlungsspielraums des Erblasser (Beachtung von Pflichtteilsrechten)
- Einbeziehung der (anderen) Pflichtteilserben, sofern und soweit diese dazu bereit sind
- Abschluss eines Erb(verzichts)vertrages
- erbrechtliche Zuweisung durch
- Eintrittspflicht
- Qualitative Zulässigkeit
- umstritten
- Vorwürfe
- Persönlichkeitsverletzung (Persönlichkeitsbezogenheit bzw. persönliche Haftung des Eintrittspflichtigen)
- Widerrechtlichkeit und / oder Unsittlichkeit?
- Persönlichkeitsverletzung (Persönlichkeitsbezogenheit bzw. persönliche Haftung des Eintrittspflichtigen)
- Dispositionsmittel
- Auflage
- Bedingung
- Erbvertragliche Einbindung der Gesellschafter-Erben
- Quantitative Zulässigkeit
- nur im Rahmen der disponiblen Quote
- Qualitative Zulässigkeit
Erbteilungsvollzug des Eintritts des oder der berechtigten Eintritts-Erben:
- Mittel
- Erbteilung entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben
- Form des Erbteilungsvertrags
- vgl. ZGB 634
Nachträgliche Eintrittsvereinbarung
Bei Fehlen einer Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag kann der Eintritt eines oder mehreren Gesellschafter-Erben auch nachträglich – im Einverständnis aller Beteiligten- vereinbart werden. – Die mit dem Tod des Gesellschafters eingetretene Auflösung der einfachen Gesellschaft wird diesfalls – wenn auch dogmatisch nicht rechtfertigbar – rückgängig gemacht.
Gesetzliche Grundlage
Art. 545 OR, Abs. 1 Ziff. 2
D. Beendigung der Gesellschaft
I. Auflösungsgründe
1. Im Allgemeinen
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
Weiterführende Informationen
Literatur
- WOLF S., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 18 f.