Zur Verbreitung der einfachen Gesellschaft bestehen keine statistischen Informationen.
Im Alltag lässt sich feststellen, dass die einfache Gesellschaft von grosser praktischer Bedeutung ist, und zwar sowohl im wirtschaftlichen als auch im nichtwirtschaftlichen Bereich.
Gerade im nichtwirtschaftlichen Bereich besteht eine einfache Gesellschaft, auch wenn die involvierten Personen dies meistens nicht erkennen; erst im Streitfalle oder im Falle steuerrelevanter Vorgänge wird die Rechtsform und die Qualifikationsfrage zum Thema.
Beispiele
- Pro einfache Gesellschaft
- gemeinsamer Kauf eines Personenwagens für eine Ferienreise (BGE 99 II 315 ff)
- Wohngemeinschaft (WG) (SJZ 1983 98 Nr. 14)
- Gemeinsame Miete und Bewohnung durch Konkubinatspartner (BGE 108 II 208 ff.)
- vgl. auch Konkubinat: Einfache Gesellschaft
- gemeinsame Antennenanlage (SAG 1975 S. 156 f.)
- Sektion eines Grossvereins, mit erheblichem Eigenengagement (ZR 1976 Nr. 69)
- Contra einfache Gesellschaft
- Gesangsstudio und angehende Schlagersängerin (BGE 104 II 111 ff.)
- Aktionäre mit gemeinsamen Interessen, denen aber der sog. animus societatis fehlte (SJZ 2005 S. 428)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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