Ehe
Die eingetragene Partnerschaft ist abzugrenzen von der Ehe. Die Ehe ist Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten.
- Das im Zivilgesetzbuch verankerte Eherecht regelt sämtliche Rechte und Pflichten in der ehelichen Gemeinschaft und bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung.
- Weiterführende Informationen:
- Zur parlamentarischen Initiative „Ehe für alle“ siehe: Exkurs: Parlamentarische Initiative „Ehe für alle“
Konkubinat
Das Konkubinat wird umschrieben als erlaubte, relativ permanente, nicht verheimlichte sexuelle Beziehung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts, ohne rechtmässig verheiratet zu sein, d.h. also ohne, dass ihre Gemeinschaft durch das Eherecht geregelt ist.
- Gleichgeschlechtliche Paare können begriffsnotwendig kein Konkubinat eingehen, jedoch eine nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft.
- Das schweizerische Recht kennt (im Gegensatz zu zahlreichen anderen Staaten; z.B. Frankreich: „pacte civil de solidarité“) kein kodifiziertes Konkubinatsrecht. Behilfsweise wird ein Konkubinatsverhältnis von den Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.) erfasst.
- Weiterführende Informationen: Einfache Gesellschaft
- Rechte und Pflichten zwischen den Konkubinatspartnern sowie materiell- und verfahrensrechtliche Regeln im Falle der Auflösung des Konkubinats können Konkubinatspaare in einem Konkubinatsvertrag begründen.
- Weiterführende Informationen: Konkubinat
Nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
So, wie es einem Paar unterschiedlichen Geschlechtes frei steht, statt eine Ehe einzugehen, (weiterhin) im Konkubinat zu leben und gegenseitige Rechte und Pflichten (im Rahmen des rechtlich möglichen, respektive zulässigen) in einem Konkubinatsvertrag zu regeln, können auch gleichgeschlechtliche Paare, statt ihre Partnerschaft eintragen zu lassen, in nicht eingetragener Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft leben und ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Partnerschaftsvertrag vereinbaren.
- Weiterführende Informationen: Konkubinat: gleichgeschlechtliche Paare
Einfache Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei (oder auch mehreren) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
- Eingetragene Partner können für bestimmte Geschäfte eine einfache Gesellschaft bilden (OR 530 ff.).
- Dies kann auch konkludent erfolgen.
- Oftmals bilden eingetragene Partner (wie auch Ehegatten und Konkubinatspartner) eine einfache Gesellschaft bezüglich des Erwerbs von Grundeigentum zur gesamten Hand (Gesamteigentum).
- Weitere Informationen: