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Eingetragene Partnerschaft

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
eingetragene Partnerschaft, Partnerschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ehe

Die eingetragene Partnerschaft ist abzugrenzen von der Ehe. Die Ehe ist Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten.

Konkubinat

Das Konkubinat wird umschrieben als erlaubte, relativ permanente, nicht verheimlichte sexuelle Beziehung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts, ohne rechtmässig verheiratet zu sein, d.h. also ohne, dass ihre Gemeinschaft durch das Eherecht geregelt ist.

  • Gleichgeschlechtliche Paare können begriffsnotwendig kein Konkubinat eingehen, jedoch eine nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft.
  • Das schweizerische Recht kennt (im Gegensatz zu zahlreichen anderen Staaten; z.B. Frankreich: „pacte civil de solidarité“) kein kodifiziertes Konkubinatsrecht. Behilfsweise wird ein Konkubinatsverhältnis von den Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.) erfasst.
  • Weiterführende Informationen: Einfache Gesellschaft
  • Rechte und Pflichten zwischen den Konkubinatspartnern sowie materiell- und verfahrensrechtliche Regeln im Falle der Auflösung des Konkubinats können Konkubinatspaare in einem Konkubinatsvertrag begründen.
  • Weiterführende Informationen: Konkubinat

Nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

So, wie es einem Paar unterschiedlichen Geschlechtes frei steht, statt eine Ehe einzugehen, (weiterhin) im Konkubinat zu leben und gegenseitige Rechte und Pflichten (im Rahmen des rechtlich möglichen, respektive zulässigen) in einem Konkubinatsvertrag zu regeln, können auch gleichgeschlechtliche Paare, statt ihre Partnerschaft eintragen zu lassen, in nicht eingetragener Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft leben und ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Partnerschaftsvertrag vereinbaren.

Einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei (oder auch mehreren) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

  • Eingetragene Partner können für bestimmte Geschäfte eine einfache Gesellschaft bilden (OR 530 ff.).
  • Dies kann auch konkludent erfolgen.
  • Oftmals bilden eingetragene Partner (wie auch Ehegatten und Konkubinatspartner) eine einfache Gesellschaft bezüglich des Erwerbs von Grundeigentum zur gesamten Hand (Gesamteigentum).
  • Weitere Informationen:

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