Beim Gesamteigentum wird unterschieden in „Gesamteigentum im weiteren Sinne“ (i.w.S.) und in „Gesamteigentum im engeren Sinne“ (i.e.S.).
Gesamteigentum i.w.S. umfasst das Miteigentum und das Gesamteigentum i.e.S., welches Gegenstand dieser Website bildet.
Gesamteigentum i.e.S. setzt immer ein Gesamthandverhältnis voraus.
Das Gesamthandverhältnis ist die Organisationsform für Gesamteigentum. Diese Organisationsformen sind:
- Güterstand der Gütergemeinschaft
- Gemeinderschaft
- Erbengemeinschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Allen diesen Organisationformen ist eigen, dass sie personenbezogen sind und daher ein Gesellschafterwechsel nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Personenbezogenheit geht beim Gesamteigentum soweit, dass auch die Nutzung gemeinschaftlich ist; daher wird in der Praxis auch von „Eigentum zur gesamten Hand“ gesprochen. Für Individualnutzungen sind mit den nutzenden Gesellschaftern Rechtsgeschäfte wie mit Dritten zu schliessen (Mietvertrag, Pachtvertrag, Gebrauchsleihe etc.).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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