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Eingetragene Partnerschaft

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Folgen der gerichtlichen Auflösung

Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
eingetragene Partnerschaft, Partnerschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Name

Grundsätzlich hat die eingetragene Partnerschaft keinen Einfluss auf den Namen der Partner, d.h. jeder Partner behält seinen bisherigen Namen. Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie den Ledignamen des anderen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen (vgl. PartG 12a).

  • Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung.
  • Sie kann aber jederzeit gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will (vgl. PartG 30a)

Erbrecht

Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern (vgl. PartG 31 Abs. 1)

Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden (vgl. PartG 31 Abs. 1).

Zuteilung der gemeinsamen Wohnung

Ist einer der Partner aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht diesem die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen Partner billigerweise zugemutet werden kann (vgl. PartG 32 Abs. 1).

  • Der bisherige Partner haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre (vgl. PartG 32 Abs. 2).
  • Wird der bisherige Partner für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden (vgl. PartG 32 Abs. 2).
  • Ist einer der Partner Eigentümer der gemeinsamen Wohnung, so kann das Gericht dem anderen Partner ein befristetes Wohnrecht einräumen, wenn (kumulativ; vgl. PartG 32 Abs. 3):
    • der Ansprecher aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen ist,
    • dies dem Eigentümer-Partner billigerweise zugemutet werden kann
    • Gegenleistung:
      • angemessene Entschädigung
      • Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge
  • Das Wohnrecht kann später auf Antrag des Eigentümer-Partners abgeändert werden, wenn wichtige neue Tatsachen dies erfordern. Das Wohnrecht kann dabei (vgl. PartG 32 Abs. 3):
    • (zeitlich) eingeschränkt oder
    • aufgehoben

Berufliche Vorsorge

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt (vgl. PartG 33).

Güterrecht

Falls mit Vermögensvertrag die Errungenschaftsbeteiligung als partnerschaftlicher Güterstand vereinbart wurde, ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der gegenseitige güterrechtliche Anspruch der Parteien zu bestimmen.

Unterhaltsbeitrag

Erstmalige Festsetzung

Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich (vgl. PartG 34 Abs. 1).

  • Ein Partner kann von seinem Ex-Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn er
    • aufgrund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat; der Unterhaltsbeitrag ist zu leisten, bis eine eigene Erwerbstätigkeit des Unterhaltsbedürftigen gesichert ist (vgl. PartG 34 Abs. 2)

      und / oder

    • durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und dem Ex-Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.
  • Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und für welche Dauer, sind insbesondere zu berücksichtigen (vgl. PartG 34 Abs. 4 i.V.m. ZGB 125 Abs. 2):
    • die Aufgabenteilung während der eingetragenen Partnerschaft
    • die Dauer der eingetragenen Partnerschaft
    • die Lebensstellung während der eingetragenen Partnerschaft
    • das Alter und die Gesundheit der Partner
    • Einkommen und Vermögen der Partner
    • die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten eingetragenen Partner sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person
    • die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen
  • Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn (vgl. PartG 34 Abs. 4 i.V.m. ZGB 125 Abs. 3)
    • er offensichtlich unbillig wäre,
    • insbesondere weil die berechtigte Person:
      • ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
      • ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
      • gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat
  • Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht (vgl. PartG 34 Abs. 4 i.V.m. ZGB 126 Abs. 1 und 2).
    • Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
  • Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen (vgl. PartG 34 Abs. 4 i.V.m. ZGB 126 Abs. 3).

Abänderung bei erheblicher und dauernder Veränderung

  • Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente
    • herabgesetzt,
    • aufgehoben,
    • oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden (vgl. PartG 34 Abs. 4 i.V.m. ZGB 129 Abs. 1)
  • Die unterhaltsberechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist (vgl. PartG 34 Abs. 4 i.V.m. ZGB 129 Abs. 2).
  • Die unterhaltsberechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben (vgl. PartG 34 Abs. 4 i.V.m. ZGB 129 Abs. 2).

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