Grundsatz
Der Güterstand wird aufgelöst bei (ZGB 204):
- Tod eines Ehegatten
- Vereinbarung eines andern Güterstandes
- gerichtlicher Trennung
- Ungültigerklärung der Ehe
- gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung und
- Scheidung
Die Errungenschaftsbeteiligung endet bei der Scheidung und es folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei geht es darum, das Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen. Vereinfacht gesagt behält jeder Ehegatte sein Eigengut und hat Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.
Judikatur
- BGer 5A_361/2022 vom 24.11.2022 (Für die Ermittlung des Wertes eines personenbezogenen Unternehmens ist die sog. “Praktikermethode” (Formel «(1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert) : 3») ungeeignet)
- BGer 5A_345/2020 vom 30.04.2020 (Behauptungs- und Beweislasten bei güterrechtlichen Auseinandersetzung)
Weiterführende Informationen
Ablauf bei Errungenschaftsbeteiligung
Die güterrechtliche Auseinandersetzung läuft in mehreren Schritten ab:
1. Schritt: Trennung Vermögen von Ehemannes und Ehefrau
Die Ehegatten nehmen die in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden.
2. Schritt: Aussonderung der Eigengüter
Dann werden die Eigengüter der Ehegatten ausgesondert. Ein Vermögenswert ist als Ganzes der einen oder anderen Gütermasse zuzuordnen. Die Schulden werden ebenfalls der Masse zugewiesen, mit der sie sachlich zusammenhängen – im Zweifel aber der Errungenschaft.
Beispiel
Eine Hypothek wird als Objektschuld jener Gütermasse zugeteilt, zu der auch die Liegenschaft gehört, weil sie mit dieser am engsten zusammenhängt.
3. Schritt: Bewertung der Vermögenswerte
4. Schritt: Hinzurechnung (Desinvestitionen)
Hinzugerechnet werden:
- unentgeltliche Zuwendungen, die in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des Ehepartners gemacht wurden
sowie
- in Schädigungsabsicht getätigte Umgehungsgeschäfte.
5. Schritt: Beteiligung am Vorschlag
Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschließlich der hinzugerechneten Vermögenswerte (siehe 4. Schritt) und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (ZGB 210).
Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (ZGB 215). Der kleinere Vorschlag wird dabei vom grösseren abgezogen und die Differenz geteilt.
Diese Berechnung ist erforderlich, da ein Rückschlag unbeachtlich bleibt (ZGB 210 Abs. 2). Ein Ehegatte muss deshalb auf jeden Fall nicht mehr als die Hälfte seines Vorschlages abgeben.
Hinweis
Mit einem Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden. Dadurch könnten gewisse Vermögenswerte aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung herausgehalten werden.
6. Schritt: Erfüllung der Ansprüche
Die verschiedenen Forderungen der Ehegatten aus Güterrecht (Vorschlag, Mehrwertanteile) sind miteinander zu verrechnen. Mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die Forderungen fällig.
Unter gewissen Umständen kann der Richter einen Zahlungsaufschub gewähren, wobei die Forderungen zu verzinsen und sicherzustellen sind (ZGB 218).
Beispiel einer güterrechtlichen Auseinandersetzung
Vermögen der Ehegatten |
|||
---|---|---|---|
Ehefrau |
Ehemann |
||
Eigengut |
500’000 |
Eigengut |
200’000 |
Errungenschaft |
50’000 |
Errungenschaft |
1’000’000 |
Total |
550’000 |
Total |
1’200’000 |
Güterrechtliche Auseinandersetzung |
|||
Ehefrau bekommt |
Ehemann bekommt |
||
Eigengut Ehefrau |
500’000 |
Eigengut Ehemann |
200’000 |
½ der Errungenschaft der Ehefrau |
25’000 |
½ der Errungenschaft des Ehemannes |
500’000 |
½ der Errungenschaft des Ehemannes |
500’000 |
½ der Errungenschaft der Ehefrau |
25’000 |
Total |
1’025’000 |
725’000 |
Der Ehemann muss der Ehefrau im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Ausgleichsbetrag von CHF 475’000. – (CHF 1‘025‘000 – CHF 550‘000) bezahlen.
Judikatur
- BGer 4A_763/2015 vom 21.04.2016 (Zugehörigkeit des Grundstück zu jener Gütermasse, die den Erwerb primär ermöglichte)