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Ehescheidung / Ehetrennung

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Güterrechtliche Auseinandersetzung

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung, Güterrechtliche Auseinandersetzung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Der Güterstand wird aufgelöst bei (ZGB 204):

  • Tod eines Ehegatten
  • Vereinbarung eines andern Güterstandes
  • gerichtlicher Trennung
  • Ungültigerklärung der Ehe
  • gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung und
  • Scheidung

Die Errungenschaftsbeteiligung endet bei der Scheidung und es folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei geht es darum, das Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen. Vereinfacht gesagt behält jeder Ehegatte sein Eigengut und hat Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.

Ablauf bei Errungenschaftsbeteiligung

Die güterrechtliche Auseinandersetzung läuft in mehreren Schritten ab:

1. Schritt: Trennung Vermögen von Ehemannes und Ehefrau

Die Ehegatten nehmen die in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden.

2. Schritt: Aussonderung der Eigengüter

Dann werden die Eigengüter der Ehegatten ausgesondert. Ein Vermögenswert ist als Ganzes der einen oder anderen Gütermasse zuzuordnen. Die Schulden werden ebenfalls der Masse zugewiesen, mit der sie sachlich zusammenhängen – im Zweifel aber der Errungenschaft.

Beispiel

Eine Hypothek wird als Objektschuld jener Gütermasse zugeteilt, zu der auch die Liegenschaft gehört, weil sie mit dieser am engsten zusammenhängt.

3. Schritt: Bewertung der Vermögenswerte

4. Schritt: Hinzurechnung (Desinvestitionen)

Hinzugerechnet werden:

  • unentgeltliche Zuwendungen, die in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des Ehepartners gemacht wurden

sowie

  • in Schädigungsabsicht getätigte Umgehungsgeschäfte.

5. Schritt: Beteiligung am Vorschlag

Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschließlich der hinzugerechneten Vermögenswerte (siehe 4. Schritt) und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (ZGB 210).

Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (ZGB 215). Der kleinere Vorschlag wird dabei vom grösseren abgezogen und die Differenz geteilt.

Diese Berechnung ist erforderlich, da ein Rückschlag unbeachtlich bleibt (ZGB 210 Abs. 2). Ein Ehegatte muss deshalb auf jeden Fall nicht mehr als die Hälfte seines Vorschlages abgeben.

Hinweis

Mit einem Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden. Dadurch könnten gewisse Vermögenswerte aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung herausgehalten werden.

6. Schritt: Erfüllung der Ansprüche

Die verschiedenen Forderungen der Ehegatten aus Güterrecht (Vorschlag, Mehrwertanteile) sind miteinander zu verrechnen. Mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die Forderungen fällig.

Unter gewissen Umständen kann der Richter einen Zahlungsaufschub gewähren, wobei die Forderungen zu verzinsen und sicherzustellen sind (ZGB 218).

Beispiel einer güterrechtlichen Auseinandersetzung

Vermögen der Ehegatten

Ehefrau

Ehemann

Eigengut

500’000

Eigengut

200’000

Errungenschaft

50’000

Errungenschaft

1’000’000

Total

550’000

Total

1’200’000

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Ehefrau bekommt

Ehemann bekommt

Eigengut Ehefrau

500’000

Eigengut Ehemann

200’000

½ der Errungenschaft der Ehefrau

25’000

½ der Errungenschaft des Ehemannes

500’000

½ der Errungenschaft des Ehemannes

500’000

½ der Errungenschaft der Ehefrau

25’000

Total

1’025’000

 

725’000

Der Ehemann muss der Ehefrau im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Ausgleichsbetrag von CHF 475’000. – (CHF 1‘025‘000 – CHF 550‘000) bezahlen.

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