Inhalt
Partnerschaftsrecht
Beistand und Rücksicht
Die Partnerinnen bzw. Partner haben einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (PartG 12).
Name
Die Partnerinnen bzw. Partner behalten (wie Ehegatten) ihren Namen (vgl. PartG 12a Abs. 1).
- Bei der Eintragung der Partnerschaft können die Partnerinnen bzw. Partner (wie Ehegatten) gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen (vgl. PartG 12a Abs. 2).
Unterhalt
Die Partnerinnen bzw. Partner haben gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft zu sorgen.
- Die Bestimmungen über den Unterhalt bei Ehegatten (ZGB 163 – 165) gelten sinngemäss
Gemeinsame Wohnung
Ein eingetragener Partner kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern
- den Mietvertrag kündigen
- die gemeinsame Wohnung veräussern,
- oder durch andere Rechtsgeschäfte (dingliche Rechte) die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken (vgl. PartG 14 Abs. 1).
Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden (vgl. PartG 14 Abs. 2).
Weiterführende Informationen
Vertretung der Gemeinschaft
Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse.
Für die übrigen Bedürfnisse (≠ laufende Bedürfnisse) der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn
- die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt
- oder das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann
Die Partner verpflichten sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person (vgl. PartG 15 Abs. 3).
Auskunftspflicht
Eingetragene Partner sind verpflichtet, dem anderen auf Verlangen Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben (vgl. PartG 16 Abs. 1).
Diese Auskunftspflicht besteht während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft und bis zur Rechtskraft eines Trennungsurteils.
Vermögensrecht (Güterrecht)
Ordentlicher Güterstand
Die eingetragene Partnerschaft hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Vermögensrecht der Ehegatten.
- dies entspricht der Gütertrennung des Eherechts (ZGB 247 – 251; dort aber als vertraglicher „Güterstand“)
- Weitere Informationen: Gütertrennung vertraglich
- Jeder Partner verfügt über sein eigenes Vermögen (vgl. PartG 18 Abs. 2).
- Jeder Partner haftet für seine eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen (vgl. PartG 18 Abs. 2).
- Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei sein Eigentum, hat dies zu beweisen. Bei Nichtgelingen dieses Beweises wird Miteigentum der Partner angenommen (vgl. PartG 19 Abs. 1 und 2).
- Jeder Partner kann jederzeit die Aufnahme eines Vermögensinventars verlangen (wird es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet, wird das Inventar als richtig vermutet (vgl. PartG 20 Abs. 1 und 2).
Vertraglicher Güterstand
Die eingetragenen Partner können durch öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag als ihren partnerschaftlichen Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung gemäss Eherecht (ZGB 196 ff. ZGB) vereinbaren.
- auch wenn der Gesetzestext darauf schliessen lassen könnte, dass der Vermögensvertrag erst auf den Zeitpunkt einer Auflösung der Partnerschaft Wirkung entfalten würde („für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird“), geht die Lehre und Praxis von der Wirkung des Vermögensvertrages bereits während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft aus.
- vgl. Ehevertrag bei Errungenschaftsbeteiligung
- Hingegen steht eingetragenen Partnern im Gegensatz zu Ehegatten der vertragliche Güterstand der Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.) nicht zur Verfügung.
- Die Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung darf jedoch die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen (vgl. PartG 25 Abs. 3).
- Weiterführende Informationen:
Erbrecht
In erbrechtlicher Hinsicht ist die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner einem Ehepartner gleichgestellt.
- Die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner ist gesetzlicher Erbe (vgl. ZGB 462).
- Die gesetzliche Erbquote beträgt wie bei einem Ehegatten:
- die Hälfte, wenn er mit Nachkommen zu teilen haben;
- drei Viertel, wenn er mit dem elterlichen Stamm zu teilen haben;
- die ganze Erbschaft, wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind
- Der Pflichtteil des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin beträgt die Hälfte (vgl. ZGB 470 und 471 Ziff. 3).
- Zuweisung der Wohnung und des Hausrates (vgl. ZGB 612a Abs. 4).
Weiterführende Informationen
Zivilprozessrecht
Eingetragene Partner haben ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. ZPO 165 Abs. 2).
Weiterführende Informationen
Strafprozessrecht
Eingetragene Partner haben ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. StPO 168 Abs. 3).
Weiterführende Informationen
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
- Allgemein
- Einsichtsrecht des eingetragenen Partners in die Betreibungs- und Konkursakten (SchKG 8a Abs. 1 i.V.m. PartG 16)
- Schuldbetreibung
- Rechtsstillstand von zwei Wochen beim Tod eines eingetragenen Partners (SchKG 58).
- Pfändung von Forderungen des Schuldners gegenüber eingetragenen Partner nur, wenn das übrige Vermögen nicht ausreicht (SchKG 95a).
- Privilegierter Pfändungsanschluss (SchKG 111).
- Zustellung des Zahlungsbefehles auch an den eingetragenen Partner bei der Betreibung auf Pfandverwertung, wenn Pfandobjekt die gemeinsame Wohnung ist (SchKG 153 Abs. 2 lit. b); der eingetragene Partner kann Rechtsvorschlag erheben (SchKG 153 Abs. 2 lit. b).
- Konkurs
- Nichtzahlung von Unterhaltsbeiträgen (SchKG 43 Ziff. 2): Ausschluss einer Konkursbetreibung bei sondern Betreibung auf Pfändung.
Literatur
- WINKLER THOMAS, Auswirkungen des Partnerschaftsgesetzes auf das Betreibungs- und Konkursverfahren, ZZZ 37/2016, S. 77 ff.
Weiterführende Informationen
Sozialversicherungsrecht
- Erste Säule (AHVG / ATSG)
- Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt (vgl. ATSG 13a Abs. 1)
- Eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person fällt damit unter den Begriff „Ehegatte“ (vgl. BGer 8C_270/2009)
- Insbesondere gilt die Rentenplafonierung im Sinne von AHVG 35 auch für eingetragene Partner und stellt keine Diskriminierung gegenüber Konkubinatspartner dar (vgl. BGE 140 I 77).
- Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt (vgl. ATSG 13a Abs. 2).
- Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt (vgl. ATSG 13a Abs. 1)
- Zweite Säule (BVG)
- Der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin hat die gleiche Rechtsstellung ein Witwer bzw. eine Witwe (vgl. Art. 19a BVG).
- Eingetragene Partnerinnen oder Partner gehören somit zu den Hinterlassenen, die in Bezug auf Freizügigkeitspolicen und -konti anspruchsberechtigt sind.
- im Todesfall des Partners haben sie Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (BVV 2 24 Abs. 3)
- Notwendige Zustimmung des eingetragenen Partners
- zum Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (vgl. BVG 30c Abs. 5)
- zur Auszahlung als Kapitalabfindung statt als Rente (vgl. BVG 37 Abs. 5)
- Bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden die erworbenen Austrittsleistungen geteilt (vgl. PartG 33).
Ausländerrecht
Der ausländische eingetragene Partner ist dem ausländischen Ehegatten gleichgestellt (vgl. AIG 52; 88a).
Weiterführende Informationen
Steuerrecht
- Direkte Bundesteuer (DBG)
- Die Stellung eingetragener Partner entspricht derjenigen von Ehegatten.
- Das Einkommen von Personen in eingetragener Partnerschaft wird zusammengerechnet.
- Steuernachfolge: Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von PartG 25 Absatz 1 erhalten haben (vgl. DBG 12 Abs. 3).
- Gemeinde- und Staatssteuern (StHG)
- Die Stellung eingetragener Partner entspricht derjenigen von Ehegatten.
- Das Einkommen von Personen in eingetragener Partnerschaft wird zusammengerechnet (vgl. StHG 3 Abs. 3)
- Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
- Die Steuerhoheit für Erbschafts- und Schenkungssteuern haben die Kantone. Eingetragene Partner werden in den kantonalen Steuergesetzen den Ehegatten gleichgestellt und sind damit ebenfalls erbschafts- bzw. schenkungssteuerbefreit.
- Zürich: „Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit.“ (EschG ZH 11).
- Die Steuerhoheit für Erbschafts- und Schenkungssteuern haben die Kantone. Eingetragene Partner werden in den kantonalen Steuergesetzen den Ehegatten gleichgestellt und sind damit ebenfalls erbschafts- bzw. schenkungssteuerbefreit.
Weiterführende Informationen
- Besteuerung Selbständigerwerbender
- Besteuerung Privatpersonen | besteuerung-privatpersonen.ch
- Steuerverfahrensrecht
Weiteres
- Begründung der Schwägerschaft (ZGB 21)
- Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit, wenn kein Vorsorgeauftrag und keine Beistandschaft besteht (ZGB 374).
- Vertretungsrecht umfasst:
- alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind
- die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte
- nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen
- Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.