Die Abgangsentschädigung kann wie folgt zur Auszahlung fällig gestellt werden:
- sofort (Freistellung)
- bei Ende des Arbeitsverhältnisses
- gestaffelt, zB in 5 halbjährlichen Raten (zur Sicherstellung Arbeitgeberinteressen wie vereinbartes Stillschweigen über alle Unternehmensprojekte, Kundenabwerbungsverbot, Verbot, sich der Konkurrenz zu beraten).