Aus dem oben nachfolgend abgelichteten Schema ersehen Sie, ob Sie
- lediglich einer vorgängigen Meldepflicht unterstehen
- eine Arbeitsbewilligung beantragen müssen
Die nachfolgenden Informationen gelten für alle
- ausländische Arbeitnehmer, die ein Arbeitsstelle bei einem schweizerischen Arbeitgeber antreten
- Ausländische Dienstleister
Arbeitsbewilligung
In folgenden Fällen (rot) benötigen Sie eine Arbeitsbewilligung:
Für einzelne Branchen gelten besondere Vorschriften:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe
- Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe in der Industrie, Bewachungs- und Sicherheitsdienst
- Gastgewerbe, Hotelgewerbe, Reinigungsgewerbe in Haushalten, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe
Herkunft Dienstleistungerbringer
Massgebend ist das Land, in welchem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat.
EU 25 / EFTA: |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern |
BG + RO: |
Bulgarien, Rumänien |
Kroatien: |
Bis auf Weiteres unterliegt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in der Schweiz durch Betriebe mit Sitz in Kroatien, der Bewilligungspflicht gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Ausländergesetzes. |
Drittstaat: |
alle übrigen Länder. Darunter fallen z.B. USA, Kanada, Russland, Indien, China |
Quelle: Bundesverwaltung admin.ch, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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