Aus dem oben nachfolgend abgelichteten Schema ersehen Sie, ob Sie
- lediglich einer vorgängigen Meldepflicht unterstehen
- eine Arbeitsbewilligung beantragen müssen
Die nachfolgenden Informationen gelten für alle
- ausländische Arbeitnehmer, die ein Arbeitsstelle bei einem schweizerischen Arbeitgeber antreten
- Ausländische Dienstleister
Arbeitsbewilligung
In folgenden Fällen (rot) benötigen Sie eine Arbeitsbewilligung:
Für einzelne Branchen gelten besondere Vorschriften:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe
- Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe in der Industrie, Bewachungs- und Sicherheitsdienst
- Gastgewerbe, Hotelgewerbe, Reinigungsgewerbe in Haushalten, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe
Herkunft Dienstleistungerbringer
Massgebend ist das Land, in welchem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat.
EU 25 / EFTA: |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern |
BG + RO: |
Bulgarien, Rumänien |
Kroatien: |
Bis auf Weiteres unterliegt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in der Schweiz durch Betriebe mit Sitz in Kroatien, der Bewilligungspflicht gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Ausländergesetzes. |
Drittstaat: |
alle übrigen Länder. Darunter fallen z.B. USA, Kanada, Russland, Indien, China |
Quelle: Bundesverwaltung admin.ch, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.