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Entsendungen

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Unterschiede von Meldung + Arbeitsbewilligung

Rechtsgebiet:
Entsendungen
Stichworte:
Entsendungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aus dem oben nachfolgend abgelichteten Schema ersehen Sie, ob Sie

  • lediglich einer vorgängigen Meldepflicht unterstehen
  • eine Arbeitsbewilligung beantragen müssen

Die nachfolgenden Informationen gelten für alle

  • ausländische Arbeitnehmer, die ein Arbeitsstelle bei einem schweizerischen Arbeitgeber antreten
  • Ausländische Dienstleister

Arbeitsbewilligung

In folgenden Fällen (rot) benötigen Sie eine Arbeitsbewilligung: Arbeitsbewilligung Graphik

Für einzelne Branchen gelten besondere Vorschriften:

  1. Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe
  2. Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe in der Industrie, Bewachungs- und Sicherheitsdienst
  3. Gastgewerbe, Hotelgewerbe, Reinigungsgewerbe in Haushalten, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe

Herkunft Dienstleistungerbringer

Massgebend ist das Land, in welchem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat.

EU 25 / EFTA:  

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

BG + RO:

Bulgarien, Rumänien

Kroatien:

Bis auf Weiteres unterliegt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in der Schweiz durch Betriebe mit Sitz in Kroatien, der Bewilligungspflicht gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Ausländergesetzes.

Drittstaat:

alle übrigen Länder. Darunter fallen z.B. USA, Kanada, Russland, Indien, China

Quelle: Bundesverwaltung admin.ch, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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