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Entsendungen

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Unterschiede von Meldung + Arbeitsbewilligung

Rechtsgebiet:
Entsendungen
Stichworte:
Entsendungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aus dem oben nachfolgend abgelichteten Schema ersehen Sie, ob Sie

  • lediglich einer vorgängigen Meldepflicht unterstehen
  • eine Arbeitsbewilligung beantragen müssen

Die nachfolgenden Informationen gelten für alle

  • ausländische Arbeitnehmer, die ein Arbeitsstelle bei einem schweizerischen Arbeitgeber antreten
  • Ausländische Dienstleister

Arbeitsbewilligung

In folgenden Fällen (rot) benötigen Sie eine Arbeitsbewilligung: Arbeitsbewilligung Graphik

Für einzelne Branchen gelten besondere Vorschriften:

  1. Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe
  2. Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe in der Industrie, Bewachungs- und Sicherheitsdienst
  3. Gastgewerbe, Hotelgewerbe, Reinigungsgewerbe in Haushalten, Reisendengewerbe, Erotikgewerbe

Herkunft Dienstleistungerbringer

Massgebend ist das Land, in welchem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat.

EU 25 / EFTA:  

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

BG + RO:

Bulgarien, Rumänien

Kroatien:

Bis auf Weiteres unterliegt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in der Schweiz durch Betriebe mit Sitz in Kroatien, der Bewilligungspflicht gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Ausländergesetzes.

Drittstaat:

alle übrigen Länder. Darunter fallen z.B. USA, Kanada, Russland, Indien, China

Quelle: Bundesverwaltung admin.ch, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

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