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Nacht- + Sonntags-Arbeit

Rechtsgebiet:
Entsendungen
Stichworte:
Entsendungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Nacht- und Sonntags-Arbeiten ist grundsätzlich eine Bewilligung einzuholen.

Zwingende Nacht- und Sonntags-Arbeit ist in folgenden Betrieben anzutreffen:

  • Kraftwerke
  • Kioske
  • Bäckereien
  • Campingplätze
  • Radio- und Fernseh-Anstalten

Diese Tätigkeiten werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert und benötigen keine behördliche Bewilligung:

Bewilligungspflichtige Nacht- und / oder Sonntags-Arbeit

Vgl. hiezu:

Erteilung von Bewilligungen

  • Vorübergehende Bewilligungen (zB 3 Monate)
    • Zuständigkeit: Kanton
  • dauernde Bewilligungen (zB mehrere Jahre)
    • Zuständigkeit: Bund (Seco)

Dabei folgende Vorschriften zu beachten:

  • Arbeitsrechtliche Vorschriften
    • Grundsatz Bewilligungspflicht
      • nicht leitende Angestellte
      • GAV
        • Siehe dortige Vorschriften
      • Ausnahme
        • zB Kader am Wochenende im Büro
      • Ruhezeit / Lärmschutz / Lichtverschmutzung
        • Lokale Polizeiverordnung
        • Laden- und Tankstellen-Öffnungszeiten
        • Gewerbewirtschaftliche Vorschriften 

Die Nacht- und Sonntag-Arbeitsbewilligung ist beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat zu beantragen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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