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Erstunternehmerhaftung

Datum:
12.06.2015
Update:
03.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Werden von schweizerischen Erstunternehmern (Totalunternehmer (TU), Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer) ausländische Subunternehmer für Arbeiten in der Schweiz eingesetzt, muss der Erstunternehmer diese ausländischen Subunternehmer vertraglich verpflichten, das Entsendegesetz (EntsG) einzuhalten (EntsG 5).

Besteht keine solche Verpflichtung zur Einhaltung des Entsendegesetzes und verstösst der ausländische Subunternehmer gegen das Entsendegesetz, so kann der Erstunternehmer für dessen Verstösse belangt werden (sog. „Erstunternehmerhaftung“):

Regelmässige Arbeitsplatzkontrollen durch die Vollzugs- bzw. Kontrollorgane sollen für die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sorgen.

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