Grundsatz
- Der Rechtsanspruch auf Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz ist auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt
- Unabhängigkeit von der Rechtsform des Dienstleisters
- Selbständigerwerbender Dienstleister (Einzelfirma)
- Personengesellschaft
- Juristische Person (mit eigener Rechtspersönlichkeit)
- Grundsatz-Anwendbarkeit pro Unternehmung
- Die Beschränkung gilt für jedes Unternehmen einzeln
Berechnung des Entsendungs-Quantitativs
- Entsendet Ihr Unternehmen zB an 10 Tagen jeweils 2 Mitarbeiter, so haben Sie 10 Tage ihres 90 Tage-„Kontingents“ „aufgebraucht“
Wiederaufnahme von Arbeiten
- Meldepflicht
- Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde – unter Nutzung des Online-Meldeverfahrens – für
- Arbeitswiederaufnahme nach einem Unterbruch innert dreier Monate nach Beendigung der letzten Arbeiten
- Wartungsarbeiten innert dreier Monate
- Gewährleistungsarbeiten (Mängelbehebung u.ä.)
- Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde – unter Nutzung des Online-Meldeverfahrens – für
- Hinweis auf die Ursprungsmeldung
- Die Meldung der Arbeitswiederaufnahme bzw. Arbeitsfortsetzung hat Bezug auf die Meldung, mit der Sie den ersten Einsatz für das betreffende Projekt gemeldet haben (Ursprungsmeldung), zu nehmen
- Meldezeitpunkt
- spätestens vor Einsatzbeginn
- keine Auslösung einer erneuten 8-tägigen Frist
Weiterführende Informationen
- Grundlage betreffend Rechtsform
- FZA 5 Abs. 1
- MWST-Hinweis
- Führen Sie in der Schweiz für mehr als CHF 100‘000 p.a. Arbeiten aus, sind Sie MWST-pflichtig
- Mehrwertsteuer (MWST)
Weiterführedende Links:
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:MassenentlassungEinleitung zur MassenentlassungAutoren:FreistellungEinleitung zur FreistellungAutoren:GratifikationEinleitung zur GratifikationAutoren:Verlassen / Nichtantreten der Ar...Einleitung zu Nichtantreten und Verlassen ...Autoren:ArbeitsrechtEinleitung zum Arbeitsrecht SchweizAutoren:HeuervertragEinleitung zum Heuervertrag
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht