Grundsatz
- Der Rechtsanspruch auf Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz ist auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt
- Unabhängigkeit von der Rechtsform des Dienstleisters
- Selbständigerwerbender Dienstleister (Einzelfirma)
- Personengesellschaft
- Juristische Person (mit eigener Rechtspersönlichkeit)
- Grundsatz-Anwendbarkeit pro Unternehmung
- Die Beschränkung gilt für jedes Unternehmen einzeln
Berechnung des Entsendungs-Quantitativs
- Entsendet Ihr Unternehmen zB an 10 Tagen jeweils 2 Mitarbeiter, so haben Sie 10 Tage ihres 90 Tage-„Kontingents“ „aufgebraucht“
Wiederaufnahme von Arbeiten
- Meldepflicht
- Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde – unter Nutzung des Online-Meldeverfahrens – für
- Arbeitswiederaufnahme nach einem Unterbruch innert dreier Monate nach Beendigung der letzten Arbeiten
- Wartungsarbeiten innert dreier Monate
- Gewährleistungsarbeiten (Mängelbehebung u.ä.)
- Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Behörde – unter Nutzung des Online-Meldeverfahrens – für
- Hinweis auf die Ursprungsmeldung
- Die Meldung der Arbeitswiederaufnahme bzw. Arbeitsfortsetzung hat Bezug auf die Meldung, mit der Sie den ersten Einsatz für das betreffende Projekt gemeldet haben (Ursprungsmeldung), zu nehmen
- Meldezeitpunkt
- spätestens vor Einsatzbeginn
- keine Auslösung einer erneuten 8-tägigen Frist
Weiterführende Informationen
- Grundlage betreffend Rechtsform
- FZA 5 Abs. 1
- MWST-Hinweis
- Führen Sie in der Schweiz für mehr als CHF 100‘000 p.a. Arbeiten aus, sind Sie MWST-pflichtig
- Mehrwertsteuer (MWST)
Weiterführedende Links:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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