Definition
- Überzeit = Arbeitszeit, die über die Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird (Begriff des Arbeitsgesetzes)
Quantitativ
- für bestimmte Arbeitnehmer
- industriellen Betrieben
- Büropersonal
- Technische
- andere Angestellte
- Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
- grundsätzlich 45 Stunden Höchstarbeitszeit pro Woche
- für übrige Arbeitnehmer
- für die übrigen Arbeitnehmer
- 50 Stunden Höchstarbeitszeit pro Woche
- für die übrigen Arbeitnehmer
Höchstarbeitszeit
- Die Höchstarbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen in einem bestimmten Rahmen überschritten werden
Ausgleich durch Freizeit oder Entschädigung
- Die Überzeitarbeit ist – wie die Überstundenarbeit –
- entweder – Einverständnis beider Parteien vorausgesetzt – durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen
- oder durch Lohn mit 25 % Zuschlag zu entschädigen
Rechtsnatur
- Die Überzeit-Lohnregelung ist – im Gegensatz zur Überstundenregelung – zwingend
- Der Arbeitnehmer verfügt über einen entsprechenden Anspruch gegen den Arbeitgeber
Weiterführende Informationen
- Grundlagen
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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