Werden von schweizerischen Erstunternehmern (Totalunternehmer (TU), Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer) ausländische Subunternehmer für Arbeiten in der Schweiz eingesetzt, muss der Erstunternehmer diese ausländischen Subunternehmer vertraglich verpflichten, das Entsendegesetz (EntsG) einzuhalten (EntsG 5).
Besteht keine solche Verpflichtung zur Einhaltung des Entsendegesetzes und verstösst der ausländische Subunternehmer gegen das Entsendegesetz, so kann der Erstunternehmer für dessen Verstösse belangt werden (sog. „Erstunternehmerhaftung“):
- Haftung nach Entsendegesetz (mit Ablauf-Schema)
- Haftung nach Entsendegesetz | subunternehmer.ch
- Sorgfaltspflicht nach Entsendegesetz (mit Schema zu vertraglichen Vorkehren)
- Sorgfaltspflicht gemäss Entsendegesetz | subunternehmer.ch
- Übersicht Ansprüche / Massnahmen nach Entsendegesetz (mit Übersichtstabelle)
- Übersicht Ansprüche Massnahmen nach Entsendegesetz | subunternehmer.ch
Regelmässige Arbeitsplatzkontrollen durch die Vollzugs- bzw. Kontrollorgane sollen für die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sorgen.
Weiterführende Informationen
- Entsenderecht | subunternehmer.ch
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