Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt:
- eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 1 Abs. 2 ExpaV).
Diese Frist beginnt
- mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz und
- nicht bereits mit dem Wegzug aus dem Heimatland (vgl. Urteil VerwGer ZH vom 16. April 2008).
Literatur
- PORTMANN WOLFGANG / VON KAENEL ADRIAN, Fachhandbuch Arbeitsrecht, Fachwissen für die Praxis, Zürich 2018, Rz 19.94, S. 801
Judikatur
- Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 16. April 2008, in: StE 2008 B 22.3 Nr. 97
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