Als Teilaspekt des Erbteilungsverfahrens kann die Herabsetzung geltend gemacht werden im Rahmen
- des Erbteilungsprozesses (alleine nur bei Herabsetzungseinrede-Situation)
- eines auf die Herabsetzung beschränkten Verfahrens (Feststellung Pflichtteilsverletzung)
- einer Kombination der Herabsetzungsklage mit anderen Klagen wie
- Teilungsklage
- Ungültigkeitsklage
- Erbschaftsklage
» Rechtsnatur, Klagevorgehen und Begehren
Gerichtsstand
= letzter Wohnsitz des Erblassers
Aktivlegitimation
Passivlegitimation
Streitwert
= Wert der Pflichtteilsherabsetzung (potentieller Prozessgewinn)
Rechtsnatur, Klagevorgehen und Begehren
Rechtsnatur
Klage mit Gestaltungskraft
Klagevorgehen
- Klagevoraussetzung
- Herabsetzungsklage muss sich gegen eine gültige Verfügung richten (Vgl. BGE 119 II 208, Erw. 3 lit. cc).
- Klage auf Testamentsungültigkeit: Ungültigkeitsklage (ZGB 519), ev. verbunden mit einem Eventualantrag auf Herabsetzung.
- Herabsetzungsklage muss sich gegen eine gültige Verfügung richten (Vgl. BGE 119 II 208, Erw. 3 lit. cc).
- Klagearten
- Gestaltungsklage (für Erwirkung Erbenstellung): Gestaltungsurteil verpflichtet den Beklagten nicht zu einer Leistung / Ergebnis ist nur Grundlage für eine weitere Klage, die Leistungsklage (vgl. BGE 102 II 329, Erw. 2 lit. a)
- in Verbindung mit Leistungsklage (für Erwirkung Leistungsanspruch)
- nur ausnahmsweise Feststellungsklage
- Klage gegen Miterben
- Erhebung einer Herabsetzungs- und Teilungsklage
- Klage gegen einen die Erbschaft besitzenden Dritten
- Erhebung einer Herabsetzungs- und Erbschaftsklage
- Klage in einer geteilten Erbschaft
- Leistungsklage unter Angabe der Herabsetzung als Klagegrund (Vgl. BGE 67 II 207, Erw. 5)
- Leistungsklage unter Angabe der Herabsetzung als Klagegrund (Vgl. BGE 67 II 207, Erw. 5)
Begehren
- Feststellung Nachlasswert
- Feststellung Pflichtteilsanspruch des Klägers (Bruchteil)
- Feststellung Erbschaftswert, ev. durch Gerichtsgutachten
- Herabsetzungsantrag für Verfügung von Todes wegen oder lebzeitige Zuwendung
- Geltendmachung Verzugszins
- Geltendmachung Kosten- und Entschädigungsfolgen zL des Beklagten
Begründung
Auch Herabsetzungsbegehren sind, ob in der Herabsetzungsklage selbst oder einredeweise in einer Teilungsklage, substantiiert zu begründen.
Beweislast
Beweisbelastet ist der in seinen Rechten verletzte Pflichtteilserbe.
Besondere Herabsetzungsklagen
Die Herabsetzungsregeln werden in der Praxis ferner auf folgende KLAGEN analog angewendet:
- Aufhebung der pflichtteilsverletzenden Nacherbeneinsetzung (ZGB 531)
- Vermächtnis- oder Untervermächtnis-Herabsetzung (ZGB 525 Abs. 2 iVm ZGB 486 Abs. 1)
- Herabsetzung der Gegenleistung beim Erbauskauf (ZGB 528 Abs. 2)
- Anfechtung einer mit einem (früheren) Erbvertrag unvereinbaren letztwilligen Verfügung (ZGB 494 Abs. 3)
- Anfechtung der Enterbung (ZGB 477 iVm ZGB 479)
- Geltendmachung des güterrechtlichen Pflichtteils durch die Nachkommen (ZGB 241 Abs. 3 iVm ZGB 216 Abs. 2)
Art. 531 ZGB
6. Bei Nacherbeneinsetzung
Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig.