Rechtsnatur
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Rechtsverkehrssteuern.
Steuerhoheit
Wohnsitzprinzip
Die Steuerhoheit ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Gemeinde, eines Kantons oder eines Staates, von den seiner Gebietshoheit unterworfenen Personen, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben. Für eine Vermeidung der innerkantonalen, interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung sind die Steuerhoheiten voneinander abzugrenzen.
Innerkantonale Abgrenzung
- Erbschaftssteuer:
- Besteuerungszuständigkeit: Gemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
- Schenkungssteuer:
- Besteuerungszuständigkeit: Gemeinde, in welcher der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Interkantonale Abgrenzung
- Erbschaftssteuer:
- Besteuerungszuständigkeit: Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
- Grundstücke: Kanton, in dem sie liegen (Belegenheitsort).
- Nachlassschulden (quotenmässige Ausscheidung): Im Verhältnis zu den auf seinem Gebiet liegenden Nachlassaktiven zum gesamten Nachlass.
- Schenkungssteuer:
- Besteuerungszuständigkeit: Kanton, in dem der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
- Grundstücke: Kanton, in dem sie liegen (Belegenheitsort).
Internationale Abgrenzung
Im internationalen Verhältnis kann es aus folgenden Gründen zu einer Doppelbesteuerung kommen:
- unterschiedliche Kriterien für die Steuerpflicht (z.B. letzter Wohnsitz des Erblassers, Staatsangehörigkeit, Ort der Nachlasseröffnung oder Wohnsitz der Erben).
- gleiche Kriterien, welche sie aber unterschiedlich definieren (z.B. unterschiedliche Definition von Wohnsitz).
- Weltbesteuerung contra Besteuerung von Inlandvermögen (z.B. Grundeigentum, bewegliches Vermögen oder Bankkonti).
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schliessen viele Staaten unter sich Staatsverträge, sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab.1
- Erbschaftssteuer:
- DBA-Staaten sind (Stand 2011):
- Dänemark, Faröer Inseln
- Deutschland2
- Finnland
- Frankreich
- Grossbritannien
- Nordirland
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Schweden
- USA
- Schweizerische Abkommenspraxis
- Wohnsitzprinzip:
- Das gesamte weltweit nachgelassene Vermögen darf vom Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers besteuert werden. Ausgenommen ist das unbewegliche Vermögen.
- Grundstücke und bewegliches Betriebsstätten-Vermögen:
- Besteuerungszuständigkeit: Belegenheitsstaat
- Nachlassschulden und Vermächtnisse: quotenmässige Ausscheidung.
- Schenkungssteuer:
- Es gibt keine Doppelbesteuerungsabkommen.
1 Der Bund hat die Kantone über den Abschluss eines Staatsvertrages umfassend zu informieren und ihre Stellungnahmen einzuholen (Art. 55 Abs. 2 BV). Für Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt diesen Stellungnahmen der Kantone eine wichtige Bedeutung zu.
2 Doppelbesteuerungsabkommen vom 30.11.1978; SR 0.672.913.61; AS 1980, 1417