Die Schenkung setzt folgende Grundelemente voraus:
Das Element der Zuwendung setzt eine Vermögensvorteil-Übereignung voraus; es ist ein Vermögenswert vom Schenker ins Vermögen des Beschenkten zu übertragen.
Das Element der Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Schenker eine geldwerte Leistung erbringt, ohne sich eine Gegenleistung auszubedingen und der Beschenkte nach den Vertrauensgrundsätzen aus der gegenleistungslosen geldwerten Leistung auf einen Schenkungswillen (animus donandi) schliessen musste und durfte.
Vorempfänge (Erbvorbezüge) sind an die künftige Erbschaft anzurechnen (vgl. ZGB 626 Abs. 1 und ZGB 534 Abs. 1).
» Anrechnung im künftigen Nachlass
Der Erbvorbezugsvertrag kommt trotz fehlender Gegenleistung des Präsumptiverben nur durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zustande; er ist aber kein synallagmatischer Vertrag.
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