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Erbvorbezug / Vorempfang Erbe

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Schenkungssteuern

Erstellungsdatum:
20.10.2011
Aktualisiert:
03.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Vorempfänge (Erbvorbezüge) unterliegen der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, sofern und soweit der Empfänger (zB Ehegatte oder Nachkomme) nicht steuerbefreit sind.

Die Schenkungssteuer ist gemeinsam mit der Erbschaftssteuer kodifiziert.

Unterschied

Zustandekommen des Steuertatbestandes:

  • Schenkungssteuer: lebzeitige Zuwendung
  • Erbschaftssteuer: Zuwendung von Todes wegen

Aktuelle Steuersituation

  • Schenkungen an Ehegatten
    • in allen Kantonen steuerfrei
  • Schenkungen an Nachkommen
    • In den meisten Kantonen steuerfrei
    • Ausnahmen
      • Appenzell Innerrhoden (AI)
      • Neuenburg (NE)
      • Waadt (VD)
  • Generell keine Schenkungssteuer
    • Kanton Schwyz
    • Kanton Obwalden

Steuersubjekt

=   Empfänger des Vermögensvorteils.

Steuerbares Ereignis

=   unentgeltliche Zuwendung.

Steuerbemessung

=   Verkehrswert des Vermögensvorteils.

Erbschaftssteuerreform

Am 16.08.2011 wurde im Bundesblatt der Text der Eidgenössischen Volksinitiative „Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform veröffentlicht.

Angebliche Ziele der Volksinitiative:

  • Steuerhoheit bei Bund (Vereinheitlichung) anstelle der Kantone
  • AHV-Refinanzierung

Ziele der Initianten:

  • einheitliche Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Steuersatz: 20 %
  • Freibetrag: CHF 2 Mio.
  • Uebergangsregelung: Rückwirkende Inkraftsetzung ab 1.1.2012!

Vorbehalt / Disclaimer

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