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Erbvorbezug / Vorempfang Erbe

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Vertragsschluss

Rechtsgebiet:
Erbvorbezug / Vorempfang Erbe
Stichworte:
Erbvorbezug, Erbvorzug, Vorempfang Erbe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erbvorbezugsvertrag kommt trotz fehlender Gegenleistung des Präsumptiverben nur durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zustande; er ist aber kein synallagmatischer Vertrag.

Voraussetzungen des Erbvorbezugvertrages

Für den Vertragsschluss wird vorausgesetzt:

  • formgültige Erbvorbezugsofferte des zukünftigen Erblassers
  • Offerten-Kenntnis und Annahmewille des Präsumtiverben, auch stillschweigend
  • Konsens

Besondere Parteistellungen

Analog Schenkungsrecht sind folgende Dispositionsbeschränkungen zu beachten:

  • Entmündigung des Schenkers wegen Verschwendung
    • Anfechtungsmöglichkeit der Vormundschaftsbehörde (OR 240 Abs. 3)
  • Schenkungsverbot bei Mündelvermögen (OR 408 / OR 240 Abs. 2)
  • Reduzierte Handlungsfähigkeit beim Beschenkten (vgl. OR 241 Abs. 1)

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