LAWINFO

Erbvorbezug / Vorempfang Erbe

QR Code

Vertragsschluss

Datum:
20.10.2011
Update:
03.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erbvorbezugsvertrag kommt trotz fehlender Gegenleistung des Präsumptiverben nur durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zustande; er ist aber kein synallagmatischer Vertrag.

In Kraft getreten
1. Januar 2023

Erbrechtsrevision

   Zu den Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte +41 44 / 268 40 00 Kontakt   |   Website

Voraussetzungen des Erbvorbezugvertrages

Für den Vertragsschluss wird vorausgesetzt:

  • formgültige Erbvorbezugsofferte des zukünftigen Erblassers
  • Offerten-Kenntnis und Annahmewille des Präsumtiverben, auch stillschweigend
  • Konsens

Besondere Parteistellungen

Analog Schenkungsrecht sind folgende Dispositionsbeschränkungen zu beachten:

  • Entmündigung des Schenkers wegen Verschwendung
    • Anfechtungsmöglichkeit der Vormundschaftsbehörde (OR 240 Abs. 3)
  • Schenkungsverbot bei Mündelvermögen (OR 408 / OR 240 Abs. 2)
  • Reduzierte Handlungsfähigkeit beim Beschenkten (vgl. OR 241 Abs. 1)

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.