Erbvorbezugsobjekte werden oft aus familiären Gründen frühzeitig an einen Nachkommen weitergegeben.
Präsumptiverblasser können durch folgende Instrumente einer spekulativen Weiterveräusserung durch den vorbeziehenden Präsumptiverben entgegenwirken:
- Vorkaufsrecht zG der anderen Nachkommen
- Gewinnanspruchsrecht zG des Präsumptiverblassers
- Gewinnanteilsrecht zG der anderen Nachkommen
Weitere Möglichkeiten
Bei Schenkung, gemischter Schenkung und eben auch beim Erbvorbezug sind als weitere Spekulationshindernisse denkbar:
Weiterführende Lnks
- Gewinnanteilsrecht | gewinnanteilsrecht.ch
- Rückfall
- Rückkaufsrecht