Beim Erbvorbezug gelten die Formvorschriften für Schenkungen:
Formfreier Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung
Für den Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung (auch Realschenkung) gilt grundsätzlich die Formfreiheit.
Eine Voraussetzung ist aber die Übergabe der Sache vom künftigen Erblasser an den Präsumptiverben.
Tipp
Dem zukünftigen Erblasser wie auch dem Präsumptiverben ist vom formfreien Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung ist abzuraten, da dieser im späteren Nachlass nur Ärger verursacht. Auch wenn der Präsumptiverbe den Vorempfang korrekt meldet, wird – vor allem bei Geldbeträgen – mangels Beweismitteln Argwohn der Miterben entstehen, ob der Vorempfangs-Erbe wirklich den ganzen Betrag „deklariert“ hat.
Wählen Sie daher die Schriftform: Erbvorbezugsvertrag!
Formbedürftiger Erbvorbezug im Sinne eines Schenkungsversprechens
Beim Erbvorbezug wird der Grundsatz der Formfreiheit in zwei Fällen durchbrochen:
- Erbvorbezugsvertrag
- Einfache Schriftlichkeit (OR 243)
- Erbvorbezug von Grundstücken
- Öffentliche Beurkundung (OR 242 Abs. 2 iVm OR 243 Abs. 2 / ZGB 657)
Erbvorbezugsvertrag
Der Erbvorbezugsvertrag begründet eine Verpflichtung des Schenkers, zur vereinbarten bzw. gegebenen Zeit dem Beschenkten einen Vermögenswert zukommen zu lassen.
Erbvorbezug von Grundstücken
Die öffentliche Beurkundung für den Vorbezug von dinglichen oder beschränkt dinglichen Rechten Grundstücken basiert auf ZGB 657:
- dingliche Rechte: Grundeigentum (Eigentumsübertragung)
- Übliche beschränkt dingliche Rechte, die Schenker formbedürftig einräumen können, sind:
- Personaldienstbarkeiten
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Grunddienstbarkeiten (auch „Servituten“ bezeichnet), obwohl ZGB 732 infolge eines Gesetzgebungsfehlers für alle anderen Einräumungsarten bzw. Gegenleistungsgeschäfte die blosse Schriftlichkeit vorsieht!
- Grundlast
Formen-Folge beim Erbvorbezug
Die Formenfolge (im Sinne des Schenkungsrechts) in absteigender Linie des Anforderungsgrades ist:
Immobilien-Erbvorbezug:
- immer die öffentliche Beurkundung
Übrige Schenkungsgegenstände:
- Erbvorbezug im Sinne eines Schenkungsversprechen
- einfache Schriftlichkeit des Verpflichtungsgeschäftes
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Erbvorbezugsvertrag
- + Übertragung (Besitzesübergabe, Grundbucheintrag usw.)
- Ausnahme: Abstrakte Forderungsabtretung (Zession), je nach Ausgestaltung des Verpflichtungs- ohne Verfügungsgeschäft
- Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung
- nur bei sofortiger Übergabe der Sache