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Erbvorbezug / Vorempfang Erbe

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Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Rechtsgebiet:
Erbvorbezug / Vorempfang Erbe
Stichworte:
Erbvorbezug, Erbvorzug, Vorempfang Erbe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie bei allen schuldrechtlichen Verträgen des schweizerischen Rechts ist zu unterscheiden in:

  • Verpflichtungsgeschäft
  • Verfügungsgeschäft

Der Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung ist kein Schuld-, sondern eine Realvertrag (Konsens über unentgeltliche Zuwendung + Übergabe des Erbvorbezugsgegenstandes).

Dagegen gilt die Abtretung von Forderungen (Zession) als sog. abstrakt, wo Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht auseinandergehalten werden; je nach Formulierung bedarf es keines zusätzlichen Verfügungsgeschäftes.

Verpflichtungsgeschäft

=   Verpflichtung zur Ausrichtung des Erbvorbezugs (beim Erbvorbezug im Sinne einer „Handschenkung“ verschmelzen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft)

Erbvorbezug im Sinne eines Schenkungsversprechen

Der Erbvorbezugsvertrag ist immer nur ein Verpflichtungsgeschäft.

Verfügungsgeschäft

=   Vollzug des mit dem Verpflichtungsgeschäft angestrebten Vorempfangs (Erfüllung der Verpflichtung durch den Präsumptiverblasser).

Unterschiedliche Vollzugsmassnahmen

Der Vollzug orientiert sich immer am Erbvorbezugsgegenstand:

  • Immobilie / beschränkt dingliches Recht:
    • Grundbucheintrag
  • Forderungsanspruch:
    • Zession (Abtretung)
  • Gesellschaftsrechtlicher Vorgang:
    • Handelsregistereintrag, ev. in Kombination zu anderen Traditions-Anforderungen

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