Wie bei allen schuldrechtlichen Verträgen des schweizerischen Rechts ist zu unterscheiden in:
- Verpflichtungsgeschäft
- Verfügungsgeschäft
Der Erbvorbezug im Sinne einer Handschenkung ist kein Schuld-, sondern eine Realvertrag (Konsens über unentgeltliche Zuwendung + Übergabe des Erbvorbezugsgegenstandes).
Dagegen gilt die Abtretung von Forderungen (Zession) als sog. abstrakt, wo Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht auseinandergehalten werden; je nach Formulierung bedarf es keines zusätzlichen Verfügungsgeschäftes.
Verpflichtungsgeschäft
= Verpflichtung zur Ausrichtung des Erbvorbezugs (beim Erbvorbezug im Sinne einer „Handschenkung“ verschmelzen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft)
Erbvorbezug im Sinne eines Schenkungsversprechen
Der Erbvorbezugsvertrag ist immer nur ein Verpflichtungsgeschäft.
Verfügungsgeschäft
= Vollzug des mit dem Verpflichtungsgeschäft angestrebten Vorempfangs (Erfüllung der Verpflichtung durch den Präsumptiverblasser).
Unterschiedliche Vollzugsmassnahmen
Der Vollzug orientiert sich immer am Erbvorbezugsgegenstand:
- Immobilie / beschränkt dingliches Recht:
- Grundbucheintrag
- Forderungsanspruch:
- Zession (Abtretung)
- Gesellschaftsrechtlicher Vorgang:
- Handelsregistereintrag, ev. in Kombination zu anderen Traditions-Anforderungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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