Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung: Fahren im angetrunkenen Zustand » Begriffe und Abgrenzungen » Dauernde Fahruntauglichkeit und vorübergehende Fahrungfähigkeit
- Fehlt die Fahreignung aus körperlichen, geistigen und charakterlichen Gründen dauernd, so spricht man von Fahruntauglichkeit. Folge: keine Ausstellung der Fahrerlaubnis bzw. Sicherungsentzug einer Fahrerlaubnis.
- Gegen die Einstufung als „fahruntauglich“ kann der Nachweis der Fahreignung durch ärztlichen / psychologischen Attest erbracht werden. Der allfällige Sicherungsentzug kann damit rückgängig gemacht werden.
- Die Fahrunfähigkeit ist stets vorübergehend. Sie kann ganz aufgehoben oder vermindert sein.
- Häufigster Grund für die vorübergehende Fahrunfähigkeit ist ein übermässiger Alkoholkonsum. Wann der Alkoholkonsum als übermässig gilt, regelt das Gesetz.
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