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Beim Führen eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ist in den meisten Fällen Alkohol im Spiel (FiaZ).
Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn
- eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,50 Gewichtspromille festgestellt wird oder
- eine Alkoholmenge im Körper nachgewiesen wird, die zu einer Blutalkoholkonzentration mindestens 0,50 Gewichtspromille führt.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille gilt die Fahrunfähigkeit als qualifiziert, was ein höheres Strafmass zur Folge hat.
Die Vermutung der Fahrunfähigkeit ist in diesen Fällen unwiderlegbar (anders als beispielsweise beim Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss).
Der Grad der Fahrunfähigkeit wird bei der Strafzumessung berücksichtigt.