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Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)

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Fahreignung und Fahrfähigkeit

Rechtsgebiet:
Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fahreignung

  • Fahreignung bedeutet die grundsätzlich bestehende Eignung, ein Motorfahrzeug sicher führen zu können.
  • Ist eine Person aus körperlicher, geistiger und charakterlicher Sicht grundsätzlich in der Lage, ein Fahrzeug zu führen und sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, kann sie ab 18 Jahren eine Fahrerlaubnis (Führerausweis) beantragen. Damit wird die Fahreignung manifestiert.
  • Körperliche / geistige Krankheiten oder Gebrechen können zu dauernder fehlender Fahreignung führen. Folge: Keine Ausstellung einer Fahrerlaubnis bzw. Entzug der Fahrerlaubnis (sog. Sicherungsentzug).
  • Über 70-jährige Personen müssen sich alle zwei Jahre einer ärztlichen Untersuchung zur Kontrolle der Fahreignung unterziehen.

Fahrfähigkeit

  • Fahrfähigkeit ist die momentane Fähigkeit, ein Fahrzeug während einer bestimmten Zeit sicher führen zu können.
  • Die Einnahme von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittel sowie vorübergehende körperliche oder geistige Beeinträchtigungen (z.B. Übermüdung) können die bestehende Fähigkeit zu vorsichtsgemässem Lenken eines Fahrzeugs einschränken oder aufheben.
  • Fahrunfähigkeit wird bei Erreichen von bestimmten gesetzlich festgelegten Grenzwerten (Alkohol, Link zu Atem-Alkoholprobe) oder generell bei Einnahme von bestimmten Substanzen, welche die geistigen und/oder körperlichen Fähigkeiten reduzieren, vermutet.
  • Bei Fahrunfähigkeit darf kein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen geführt werden. Die Polizei darf die Weiterfahrt verhindern und die Fahrerlaubnis abnehmen.
  • Ein Fahrzeughalter darf sein Fahrzeug nicht einer Person überlassen, die nicht fahrfähig ist.

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