Abwerbung allgemein ist die Einflussnahme auf einen vertraglich gebundenen Dritten, sein Vertragswerk zum Vertragspartner zu lösen und einen neuen Vertrag mit einem Dritten (Abwerbender, Personal suchender Arbeitgeber, Arbeitgeber des Arbeitskollegen, Konkurrent etc.) zu schliessen; die Abwerbebemühungen können vom potentiellen Vertragspartner oder von einer Mittelsperson (ehemaliger Mitarbeiter, Arbeitnehmer des potentiellen Arbeitgebers, headhunter, Geschäfts-Makler) ausgehen.
Personalabwerbung
= Veranlassung zum Arbeitgeber- bzw. Arbeitsplatzwechsel.
Kundenabwerbung
= Veranlassung zum Dienstleister- bzw. Lieferantenwechsel.
Personalabwerbung und Kundenabwerbung während bestehenden Arbeitsverhältnisses sind unzulässig:
- Einem Arbeitnehmer ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht gestattet im Hinblick auf seine künftige selbständig erwerbende Tätigkeit seinem Arbeitgeber Arbeitskollegen und/oder Kunden abzuwerben.
- Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus den Diensten des Arbeitgebers entsteht für ihn Abwerbefreiheit, es sei denn, dass er nachlaufende Verpflichtungen eingegangen ist, keine Arbeitnehmer und/oder Kunden abzuwerben.
- Unternehmen können sich durch vertragliche Abreden vor allem vor Kunden-Abwerbungen schützen.
- Konkurrenzunternehmen sind nicht den gleichen Abwerbeschranken unterworfen wie Mitarbeiter; trotzdem darf niemand zu Vertragsverletzungen auffordern; unerlaubt sind sodann gegen unlauteren Wettbewerb oder Strafrecht verstossende Konkurrentenmassnahmen.
Arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot
Mit dem Kundenabwerbeverbot verwandt ist das Konkurrenzverbot, das dem Arbeitnehmer nach Verlassen der Stelle verbietet, den früheren Arbeitgeber zu konkurrenzieren.