Ein Sicherheitsentzug hat sich auf SVG 17 Abs. 5 zu stützen. Gemäss SVG 17 Abs. 5 ist der Führerausweis zu entziehen, wenn der Inhaber Auflagen missachtet, die bei der Wiedererteilung eines früher entzogenen Führerausweises verfügt worden waren.
Als Auflage kommt zB in Frage, dass der Inhaber eine ärztlich kontrollierte Alkoholtotalabstinenz einhält und die Respektierung dieser Pflicht alle drei Monate durch bestimmte Laborwerte des Bluts und alle sechs Monate durch Haaranalysen auf Ethylglucuronid (EtG) nachweist.
Vgl. im Übrigen die instruktive neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einhaltung der Alkoholtotalabstinenzauflage, Haaranalyse und seine Klarstellung der Rechtsprechung unter:
- BGer 1C_809/2013 vom 13.06.2014 | servat.unibe.ch
Weiterführende Informationen
Literatur
- Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalyse, die forensisch-toxikologische Haaranalytik, Version 12/2009, Ziff. 2.3.3
- Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1
Judikatur
- BGE 129 II 89 f., Erw. 6.2.1.
- BGE 1C_809/2013 vom 13.06.2014 = BGE 140 II 334 ff. (Rechtsprechungsklarstellung bezüglich Haaranalyse)
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