Da die oberwähnte Auseinandersetzungsordnung [vgl. Rechtsgrundlage] grundsätzlich dispositiver Art ist, können die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung selbst von den Rechtsgrundlage-Prinzipien abweichen, durch eine:
- Abschluss eines umfassenden Auseinandersetzungsvertrages
Folgende, teils zwingenden Schranken sind zu beachten:
- Gütergemeinschaft
- Beachtung der Pflichtteilsrechte der Nachkommen [vgl. ZGB 241 Abs. 3]
- Erbengemeinschaft
- Haftung der Erben [vgl. ZGB 603]
- Nicht abänderbare Teilungsart [vgl. ZGB 607 Abs. 3]
- Mitwirkung der Behörde auf Verlangen eines Gläubigers [vgl. ZGB 609]
- Informationspflicht der Erben [vgl. ZGB 610 Abs. 2]
- Solidarische Haftung der Erben für Erblasserschulden Dritten gegenüber [vgl. ZGB 639]
- Erfüllte Voraussetzungen einer amtlichen Liquidationen [vgl. zB ZGB 593 f.]
Weiterführende Informationen: Liquidation
Liquidationsablauf bei der einfachen Gesellschaft
Beendigung der Ehegattengesellschaft
Weiterführende Informationen: Schranken
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