Einleitung
Das Gesamthandprinzip setzt zwingend ein personenbezogenes Gesamthandverhältnis voraus:
- Personenrechtliche Gemeinschaft als Voraussetzung
- Numerus clausus der Gemeinschaftsverhältnisse
- Entstehung des Gesamthandverhältnisses
- Entstehungszeitpunkt des Gesamthandverhältnisses
Weiterführende Informationen
Numerus clausus = Zulassungsbeschränkung
Vgl. auch wikipedia.org » Numerus clausus
Personenrechtliche Gemeinschaft als Voraussetzung
Gesamteigentum lässt sich nur begründen, wenn unter zwei oder mehreren Gesamthändern ein personen-bezogenes Gemeinschaftsverhältnis besteht.
Den gesamteigentums-willigen Personen stehen nur die vom Gesetzgeber hiefür vorgesehenen Organisationformen zur Verfügung. Die einzelnen, wählbaren Gesamthandverhältnisse sind im folgenden kurz dargestellt unter » Numerus clausus der Gesamthandverhältnisse.
Weiterführende Informationen
Numerus clausus der Gesamthandverhältnisse
Als exklusive Gesamthandverhältnisse, bei denen eine Sache zu Gesamteigentum zusteht, gelten:
Von Gesetzes wegen:
- Gütergemeinschaft
- ZGB 221, 223 f.
- Begründung durch Ehevertrag
- Erbengemeinschaft
- ZGB 602
- Begründung von Gesetzes wegen, durch Erbgang
- Gemeinderschaft der Verwandten
- ZGB 336 ff.
- Einfache Gesellschaft
- OR 530 ff.
- Kollektivgesellschaft
- OR 552 ff.
- Kommanditgesellschaft
- OR 594 ff.
Gemäss Praxis von Lehre und Rechtsprechung:
- Fortgesetzte Erbengemeinschaft
- ZGB 621bis
- BGE 96 II 325 ff., BGE 61 II 164 ff. und 325 ff., BGE 60 I 145
- Arten / Typen der Erbengemeinschaft
- Gemeinschaft mehrerer Treuhänder
- BGE 78 II 452
Entstehung des Gesamthandverhältnisses
Das Gesamtverhältnis entsteht:
- durch Rechtsgeschäft
- Ehevertrag bei der Gütergemeinschaft
- Gesellschaftsvertrag bei der einfachen Gesellschaft, bei der Kollektivgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft
- Gemeinderschaftsvertrag bei der Gemeinderschaft
- von Gesetzes wegen
- Erbgang bei der Erbengemeinschaft
Weiterführende Informationen
Erbgang
Der Übergang vom ablebenden Erblasser auf die Erbengemeinschaft erfolgt kraft Universalsukzession, automatisch von Gesetzes wegen:
Entstehungszeitpunkt des Gesamthandverhältnisses
Beim Gesamtverhältnis gibt es verschiedene Entstehungszeitpunkte der relevanten Verhältnisse, nämlich:
- Begründung des Gesamthandverhältnisses
- Besitzesantritt (bewegliche Sachen und Grundstücke)
- Grundbucheintrag (Grundstücke)
- Konstitutiver Erwerb / = buchlicher Erwerb
- Deklaratorischer Erwerb / ausserbuchlicher Erwerb > Grundbucheintrag bringt die Buch- mit der effektiven Rechtslage in Übereinstimmung (zB Erbgang)
Ob gleichzeitig mit dem Gesamthandsverhältnis auch das Gesamteigentum an der betreffenden Sache entsteht, ergibt sich unterschiedlich nach Gesamthandtyp und Anlass:
- Gütergemeinschaft
- ZGB 665 Abs. 3
- Für vor dem Güterstand vorhandene Grundstücke mit Ehevertrags-Abschluss
- Bei Objekten, die unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft erworben werden, entsteht das Gesamthandverhältnis mit der Eintragung der Gütergemeinschafts-Ehegatten als Erwerber im Grundbuch
- Gemeinderschaft
- ZGB 337
- Sacheinlage von Vermögenswerten in die Gemeinderschaft
- Grundstücke > öffentlich zu beurkundender Gemeinderschaftsvertrag + Grundbuchanmeldung / Erwerbszeitpunkt: Grundbucheintrag
- Bewegliche Sache > öffentlich zu beurkundender Gemeinderschaftsvertrag + Besitzesübergabe
- Fortsetzung der Erbschaft als Gemeinderschaftsgut
- Kein Eigentumsübergang, sondern nur Aenderung der Gesamtgutangabe im Grundbuch
- Erbengemeinschaft
- ZGB 560, ZGB 602
- Grundstücke > ausserbuchlicher Erwerb mit dem Erbgang / spätere Aktualisierung des Grundbucheintrags (Inübereinstimmungbringen der Buch- mit der Rechtslage)
- Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft)
- Illation von Vermögenswerten in die Personengesellschaften
- Grundstücke > öffentlich zu beurkundender Illationsvertrag + Grundbuchanmeldung / Erwerbszeitpunkt: Grundbucheintrag
- Käuflicher Erwerb
- Grundstücke > öffentlich zu beurkundender Kaufvertrag + Grundbuchanmeldung / Erwerbszeitpunkt: Grundbucheintrag
- Vgl. auch BGE 109 II 100, Erw. 2
- Illation von Vermögenswerten in die Personengesellschaften
Der ganz genaue Zeitpunkt von Besitzübergang und Eigentumserwerb lässt sich nur im individuell konkreten Einzelfall beurteilen.
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