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Gesamteigentum

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Entstehung des Gesamteigentums

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Gesamthandprinzip setzt zwingend ein personenbezogenes Gesamthandverhältnis voraus:

Weiterführende Informationen

Numerus clausus   =   Zulassungsbeschränkung

Personenrechtliche Gemeinschaft als Voraussetzung

Gesamteigentum lässt sich nur begründen, wenn unter zwei oder mehreren Gesamthändern ein personen-bezogenes Gemeinschaftsverhältnis besteht.

Den gesamteigentums-willigen Personen stehen nur die vom Gesetzgeber hiefür vorgesehenen Organisationformen zur Verfügung. Die einzelnen, wählbaren Gesamthandverhältnisse sind im folgenden kurz dargestellt unter » Numerus clausus der Gesamthandverhältnisse.

Weiterführende Informationen

BGE 84 I 129

Numerus clausus der Gesamthandverhältnisse

Als exklusive Gesamthandverhältnisse, bei denen eine Sache zu Gesamteigentum zusteht, gelten:

Von Gesetzes wegen:

Gemäss Praxis von Lehre und Rechtsprechung:

  • Fortgesetzte Erbengemeinschaft
  • Gemeinschaft mehrerer Treuhänder
    • BGE 78 II 452

Entstehung des Gesamthandverhältnisses

Das Gesamtverhältnis entsteht:

  • durch Rechtsgeschäft
    • Ehevertrag bei der Gütergemeinschaft
    • Gesellschaftsvertrag bei der einfachen Gesellschaft, bei der Kollektivgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft
    • Gemeinderschaftsvertrag bei der Gemeinderschaft
  • von Gesetzes wegen
    • Erbgang bei der Erbengemeinschaft

Weiterführende Informationen

Erbgang

Der Übergang vom ablebenden Erblasser auf die Erbengemeinschaft erfolgt kraft Universalsukzession, automatisch von Gesetzes wegen:

Entstehungszeitpunkt des Gesamthandverhältnisses

Beim Gesamtverhältnis gibt es verschiedene Entstehungszeitpunkte der relevanten Verhältnisse, nämlich:

  • Begründung des Gesamthandverhältnisses
  • Besitzesantritt (bewegliche Sachen und Grundstücke)
  • Grundbucheintrag (Grundstücke)
    • Konstitutiver Erwerb / = buchlicher Erwerb
    • Deklaratorischer Erwerb / ausserbuchlicher Erwerb > Grundbucheintrag bringt die Buch- mit der effektiven Rechtslage in Übereinstimmung (zB Erbgang)

Ob gleichzeitig mit dem Gesamthandsverhältnis auch das Gesamteigentum an der betreffenden Sache entsteht, ergibt sich unterschiedlich nach Gesamthandtyp und Anlass:

  • Gütergemeinschaft
    • ZGB 665 Abs. 3
    • Für vor dem Güterstand vorhandene Grundstücke mit Ehevertrags-Abschluss
    • Bei Objekten, die unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft erworben werden, entsteht das Gesamthandverhältnis mit der Eintragung der Gütergemeinschafts-Ehegatten als Erwerber im Grundbuch
  • Gemeinderschaft
    • ZGB 337
    • Sacheinlage von Vermögenswerten in die Gemeinderschaft
      • Grundstücke > öffentlich zu beurkundender Gemeinderschaftsvertrag + Grundbuchanmeldung / Erwerbszeitpunkt: Grundbucheintrag
      • Bewegliche Sache > öffentlich zu beurkundender Gemeinderschaftsvertrag + Besitzesübergabe
    • Fortsetzung der Erbschaft als Gemeinderschaftsgut
      • Kein Eigentumsübergang, sondern nur Aenderung der Gesamtgutangabe im Grundbuch
  • Erbengemeinschaft
    • ZGB 560, ZGB 602
    • Grundstücke > ausserbuchlicher Erwerb mit dem Erbgang / spätere Aktualisierung des Grundbucheintrags (Inübereinstimmungbringen der Buch- mit der Rechtslage)
  • Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft)
    • Illation von Vermögenswerten in die Personengesellschaften
      • Grundstücke > öffentlich zu beurkundender Illationsvertrag + Grundbuchanmeldung / Erwerbszeitpunkt: Grundbucheintrag
    • Käuflicher Erwerb
      • Grundstücke > öffentlich zu beurkundender Kaufvertrag + Grundbuchanmeldung / Erwerbszeitpunkt: Grundbucheintrag
    • Vgl. auch BGE 109 II 100, Erw. 2

Der ganz genaue Zeitpunkt von Besitzübergang und Eigentumserwerb lässt sich nur im individuell konkreten Einzelfall beurteilen.

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