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Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht

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Vertragliche Güterstände

Rechtsgebiet:
Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht
Stichworte:
Ehegüterrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft bestehen drei Gütermassen (Art. 221 ff. ZGB):

  • ein Gesamtgut
  • zwei Eigengüter je von Mann und Frau

Gesamtgut

Allgemeine Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen (Art. 222 ZGB).

Errungenschaftsgemeinschaft

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft entspricht das Gesamtgut der Errungenschaft (Art. 223 ZGB).

Ausschlussgemeinschaft

Bei der Ausschlussgemeinschaft werden bestimmte Vermögenswerte vom Gesamt­gut ausgeschlossen (Art. 224 ZGB).

Eigengut

Eigengut ist von Gesetzes wegen, durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder durch Ersatzanschaffung für Eigengut definiert. Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche (Art. 225 ZGB).

Haftung

Jeder Ehegatte haftet für Vollschulden mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut (Art. 233 ZGB). Vollschulden sind:

  1. Schulden, die ein Ehegatte in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
  2. Schulden, die ein Ehegatte in Ausübung seines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
  3. Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
  4. Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.

Für alle übrigen Schulden, die keine Vollschulden sind (= Eigenschulden), haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (Art. 234 ZGB).1

Auflösung der Ehe

Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst:

  • mit dem Tod eines Ehegatten
  • mit der Vereinbarung eines anderen Güterstandes
  • mit der Konkurseröffnung über einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
  • bei Scheidung
  • bei Trennung
  • bei Ungültigkeitserklärung der Ehe
  • bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Die güterrechtliche Auseinandersetzung gliedert sich in drei Schritte:

  1. Feststellung des Gesamtgutes
  2. Bestimmung der Anteile
  3. Durchführung der Aufteilung

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung gibt es zwei getrennte Gütermassen der Ehegatten

(Art. 247 ZGB): Das Vermögen der Ehefrau und das Vermögen des Ehemannes. Jeder nutzt und verfügt selber.2 Es findet keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung statt (Art. 249 ZGB): Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte mit und regelt die Schulden, wie wenn er nicht verheiratet gewesen wäre. 3


1 Um den Wert des halben Gesamtgutanteils zu bestimmen, sind auch die das Gesamtgut irgendwie belastenden Schulden in Abzug zu bringen (Art. 238 Abs. 1 ZGB). Schulden belasten diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie zusammen­hängen, im Zweifel aber das Gesamtgut (Art. 238 Abs. 2 ZGB).

2 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen, ansonsten wird Miteigentum vermutet (Art. 248 ZGB).

3 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Art. 251 ZGB).

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