Das Gesamteigentum ist in bei Vorliegen der Gesamthandtypen (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) wenn nicht unabdingbar so doch aus Gründen der Einheitlichkeit zweckmässig und bei Vorhandensein des Grundtatbestands einer einfachen Gesellschaft sinnvoll.
Die zu wählende und nicht vermutete Gesamthandschaft macht vor allem dort Sinn, wo die Finanz- und Beteiligungsverhältnisse der Vertragspartner nicht statisch sind und in Form des vermuteten Miteigentums dazu führen würden, dass die formalen nicht mit den effektiven Verhältnissen übereinstimmen würden; sodann gilt es zu bedenken, dass auch jede Miteigentumsgemeinschaft für das Halten und Verwalten sowie für die Geltendmachung von Forderungen nicht um eine weitere Rechtsform, in der Regel die einfache Gesellschaft oder bei Ehegatten einen gemeinschaftlichen Güterstand, umhin kommt.
Für den Laien sind die Handhabung von Begründung, Betrieb und Aufhebung des Gesamteigentums oft wegen der rechtsdogmatischen, nicht fassbaren Ausgestaltung des personenbezogenen Beteiligungsverhältnisses nur schwierig nachvollziehbar.
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