Sowohl Miteigentümer als auch Gesamteigentümer bilden zusammen eine Rechtsgemeinschaft.
Miteigentum
Das Miteigentumsverhältnis kann sich als sachenrechtliches Institut nur auf Eigentum und Besitz der Gemeinschaftssache beziehen. Für Forderungen und Schulden aus Miteigentumsverhältnis entsteht eine weitere Gemeinschaft, nämlich infolge ihrer Funktion als „Subsidiärform“, von Gesetzes wegen, die Einfache Gesellschaft. Dies relativiert die sonst einfachere Gesamthandsform des Miteigentums merklich, und zwar spätestens in Streitfällen.
Gesamteigentum
Beim Gesamteigentum kann eine Gesamthandgemeinschaft sowohl Eigentum an Grundstücken bzw. Sachen halten als auch Inhaber von Forderungen aus Betrieb, Unterhalt und Erneuerung sowie Gläubigerin von Mietzinsen bzw. (Solidar-)Schuldner der Hypothekarzinsen sein.
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