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Gesamteigentum

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Rechtsgemeinschaft der gemeinschaftlichen Eigentümer

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sowohl Miteigentümer als auch Gesamteigentümer bilden zusammen eine Rechtsgemeinschaft.

Miteigentum

Das Miteigentumsverhältnis kann sich als sachenrechtliches Institut nur auf Eigentum und Besitz der Gemeinschaftssache beziehen. Für Forderungen und Schulden aus Miteigentumsverhältnis entsteht eine weitere Gemeinschaft, nämlich infolge ihrer Funktion als „Subsidiärform“, von Gesetzes wegen, die Einfache Gesellschaft. Dies relativiert die sonst einfachere Gesamthandsform des Miteigentums merklich, und zwar spätestens in Streitfällen.

Gesamteigentum

Beim Gesamteigentum kann eine Gesamthandgemeinschaft sowohl Eigentum an Grundstücken bzw. Sachen halten als auch Inhaber von Forderungen aus Betrieb, Unterhalt und Erneuerung sowie Gläubigerin von Mietzinsen bzw. (Solidar-)Schuldner der Hypothekarzinsen sein.

Weiterführende Informationen

Unterschiede Miteigentum / Gesamteigentum

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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