Unterschiede von Miteigentum und Gesamteigentum | ||
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Gegenstand | Miteigentum | Gesamteigentum |
Rechtsbeziehungen unter den Gesamthändern | Keine persönliche Gebundenheit der Miteigentümer | Persönliches Gemeinschaftsverhältnis (Gemeinschaft „zur gesamten Hand“) |
ZGB 646 | ZGB 652 | |
primär sachenrechtliches Verhältnis wird erst durch den Erwerb der Miteigentumsverhältnis unter den Beteiligten | ||
Loses Rechtsverhältnis | Enges Rechtsverhältnis | |
Regelung nötig | Im Gesetz – durch Numerus clausus der möglichen Gemeinschaftsverhältnisse (siehe oben) – geregelt | |
Rechtspositionen an der Gesamthandsache | Miteigentum | Gesamteigentum |
Rechtsposition | ziemlich verselbständigte Rechtsposition | Keine verselbständigte Rechtsposition |
Eigentumsrecht |
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Grundstück | Ohne äussere Teilung | Ohne äussere Teilung |
Entstehung | voraussetzungslos und direkt | Bestehendes Gemeinschaftsverhältnis (Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist Voraussetzung |
Rechtsausübung | Anteilsmässig | nur durch die Gemeinschaft; keine Möglichkeit zur selbständigen Rechtsbetätigung durch den Gesamthänder |
Verfügung über den Anteil |
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Verfügung über das Ganze | Nur gemeinsam möglich | Nur gemeinsam möglich |
Eigentumszuständigkeit | Gemeinschaftliches Eigentum | Gemeinschaftliches Eigentum |
Eigentumsausübung | Verpfändung und Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich | Keine Verpfändung und Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich Ausnahmen:
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Nutzung | Nutzungszuweisung an die Miteigentümer mittels | Nutzungszuordnung auch an eigene Gesamthändern mit Rechtsgeschäften wie bei Dritten: |
Teilungsart |
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Aufhebung |
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Weiterführende InformationenMiteigentumGesamteigentum |
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