Da Gesamthandschaften grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen (vorbehalten die spez. Quasipersönlichkeit von Kollektivgesellschaften (KLG) und Kommanditgesellschaften (KMG)), sind sie keine Steuersubjekte.
Diese Ausgangslage löst folgende Steuerimplikationen aus:
- Einkommens- und Vermögenssteuern
- Grundsatz
- Die Kanton besteuern aus Berechnungsgründen in der Regel nach der Quotal- bzw Anteilpraxis, entsprechend ihrer kantonal geprägten Steuerpraxis
- Erträge
- Die Erträge sind anteilsmässig durch den Gemeinschafter selber, persönlich zu deklarieren und zu versteuern
- Vermögen
- In der Regel werden die Gesamthandmitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung am gemeinschaftlichen Vermögen besteuert
- Grundsatz
- Grundsteuern
- Grundsatz
- Wechsel im Personenbestand von Gesamthandschaften haben grundsätzlich keine sachenrechtliche Handänderung zur Folge
- Einbruch in den Grundsatz
- Dieser Grundsatz schliesst indessen nicht aus, dass bestimmte Kantone solche Vorgänge mit Handänderungsabgaben belegen
- So werden bestimmte Änderungen von ideelen Anteile, mehr Anwartschaftsquoten, als zivilrechtliche Handänderungen betrachtet
- Keine Handänderung
- Keine Handänderung liegt in folgenden Fällen vor:
- Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum
- Umwandlung von Stockwerkeigentum unter den gleichen Gemeinschaftern, ohne Wechsel der Beteiligten
- Keine Handänderung liegt in folgenden Fällen vor:
- Vorgang als Bemessungsgrundlage für Gebühren
- Abstellung auf den grundbuchrechtlichen Vorgang (zB für Notariatsgebühren), wenn durch den Übergang ein verfügbarer ideeler Miteigentumsanteil geschafft wird
- Grundsatz
Literatur
- Einkommens- und Vermögenssteuern
- WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 43 zu ZGB 653
- Handänderungsabgaben
- WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 42 + N 44 zu ZGB 653
Judikatur
- Einkommens- und Vermögenssteuern
- VerwRekKomm SG SGGVP 1986, 64.f
- VerwGer OW OWVGE VIII 89 ff.
- VerwGer BL BLVGE 1992, 74 ff. (Zulässigkeit, den Steuersatz bei Objektsteuern (zB Grundstückgewinne) auf das Gesamtobjekt zu beziehen)
- Handänderungsabgaben
- BGE 99 Ia 459, 464 f.
- VerwGer LU LGVE 1979 II 66, 68 ff.
- VGer ZH RB 1983, 104 f.
- Steuerrekurskommission TG StR 1998, 674
- VerwGer ZH, in: ZBGR 2001, 226 ff.
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